Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die (inhaltlich) geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere (medizinische) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua). Dies gilt aber auch für die Frage, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und insbesondere auch verneint, daß das Erstgericht die Prozeßleitungspflicht verletzt habe, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (vgl auch SSV-NF 7/74 mwN).
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Behandlung der Rechtsrüge mit der Begründung abgelehnt, daß sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Diese Beurteilung läßt die Revisionswerberin unbekämpft (vgl SSV-NF 5/18 mwN). Geht man aber davon aus, daß die Klägerin nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ihre bisherige Erwerbstätigkeit als Tabaktrafikantin weiterhin ausüben kann, dann liegt Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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