Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind frei von Rechtsirrtum und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:
Der Pächter hat mit der Liegenschaftseigentümerin (Nachbarin und Rechtsvorgängerin des Nebenintervenienten) eine vertragliche Einigung über den Verlauf der Mauer unter Anerkennung der Grenze erzielt. Er handelte erkennbar auch für die Verpächterin. Aktenwidrig rügt der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichtes als aktenwidrig, der Kläger habe mit seiner Verpächterin über die Lage der Mauer an der Grenze gesprochen. Dies hat der Kläger entgegen den Revisionsausführungen in seiner Aussage ausdrücklich deponiert (S 7 zu ON 46). Die Verpächterin war also über die Lage der Mauer informiert, duldete das Vorgehen des Klägers und nahm schließlich auch die für sie kostenlose (faktische) Grundabtretung entgegen. Die Revision releviert vollmachtsloses Handeln des Klägers. Dem ist eine Duldung und Genehmigung (Vorteilszuwendung) durch die Verpächterin entgegenzuhalten. Letztlich wäre auch ein Vertrag (zwischen dem Pächter und der belasteten Liegenschaftsnachbarin) zugunsten Dritter (der Verpächterin) denkbar. Wenn der Pächter aber mit der Nachbarin eine wirksame Einigung über den Grenzverlauf und die Situierung der Mauer erzielte, bestand für die Beklagte kein Grund mehr, die Grenze zu vermessen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann hier ein schlüssiger Verzicht durchaus angenommen werden. Eine Einigung über den Grenzverlauf rechtfertigt aber auch die Annahme einer schlüssig begründeten Servitut für den Fall, daß die Mauer doch auf fremdem Grund errichtet worden sein sollte. Für den Nebenintervenienten bestand dann aber kein Rechtsanspruch auf Entfernung der Mauer oder eine Abgeltung. Daß eine Mauer an der Grenze offenkundig die Grenze darstellt oder zumindest auf eine Servitut hindeutet und damit ihre Existenzberechtigung hat, ist evident (vgl 6 Ob 666/85 uva). Schließlich könnte eine Dienstbarkeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch jahrelange Duldung des Bauwerks begründet werden (1 Ob 5/81 uva). Wegen der festgestellten Vereinbarung ist § 418 ABGB hier nicht relevant (SZ 58/12 uva). Für den Kläger bestand daher kein Grund, Rechtsansprüche des Nebenintervenienten anzuerkennen oder eine Vermessung der Grenze zu veranlassen. Hinsichtlich der Statikerkosten erachtete das Berufungsgericht die Berufung als nicht substantiiert. Dagegen führt die Revision nichts ins Treffen.
Die Revisionsausführungen zur Verletzung des § 364b ABGB durch den Nebenintervenienten sind für die abgewiesenen Klageansprüche nicht relevant. Eine allfällige unzulässige Vertiefung durch den Nebenintervenienten könnte allenfalls die Beklagte bezüglich des Sanierungsaufwandes (teilweise) entlasten. Dieser Aufwand betrifft jedoch den aufgehobenen Zuspruch, dieser ist nicht Revisionsgegenstand.
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