OGH 6Ob250/97a

OGH6Ob250/97a25.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Augustinus W*****, vertreten durch Dr.Walter Hasibeder und Dr.Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Räumung (hier einstweiliger Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 22.Juli 1997, GZ 6 R 244/97t-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die mit bloß einem der Hälfteeigentümer getroffene Benutzungsvereinbarung der Räumungsklage des anderen Hälfteeigentümers dann nicht entgegensteht, wenn der Räumungskläger der Benutzungsvereinbarung nicht (auch nicht konkludent) zugestimmt hatte, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1993/186 mwN).

Daß der Kläger diese aus der Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter resultierende Benutzungsvereinbarung zumindest schlüssig genehmigt hätte, bringt der Beklagte im Sicherungsverfahren selbst nicht vor. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die langjährige Lebensgemeinschaft des Beklagten mit der Mutter des Klägers noch keine schlüssige Zustimmung des Klägers zur Benutzung der Liegenschaft durch den Lebensgefährten zu bescheinigen vermag, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Kläger nach über 20-jährigem Auslandsaufenthalt erst wieder seit 1995 im gemeinsamen Haus aufhält und es seither - was auch der Beklagte selbst zugesteht - laufend zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist.

Die vom Rekursgericht erlassene vorläufige Verfügung hält sich im Rahmen des für das Sicherungsverfahren ausreichend bescheinigten Räumungsanspruches (WoBl 1991/56 mit zustimmender Besprechung von Konecny WoBl 1991, 49; WoBl 1994/35).

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