Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch den rechtskräftigen Freispruch eines Mitangeklagten enthaltenden) Urteil wurde Günther M***** des Mißbrauchs der Amtsgewalt als (Ketten-)Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er (zusammengefaßt) im Herbst 1992 über Wilhelm T*****
a) den (Amts-)Sachverständigen Ing.Josef Schr***** zur Erstellung eines Prüfungsbefundes (§ 31 Abs 2 und Abs 3 KFG) ohne tatsächliche Überprüfung und
b) den Hofrat Dipl.Ing.Walter Sch***** zur Erteilung der Einzelgenehmigung
für ein erst in der Folge herzustellendes Kraftfahrzeug, mithin Beamte mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Einhaltung der zur Betriebs- und Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen des § 31 KFG zu schädigen, wissentlich dazu veranlaßte, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu mißbrauchen.
Die aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf "kriminologische Untersuchung" der "handschriftlich angebrachten Vermerke" auf dem "Prüfungsbefund vom 27.11.1992" (AS 633), entbehrte einer Begründung, weshalb die verlangte Beweisaufnahme den Nachweis, "daß diese Stornierung am 27.11.1992 erfolgt ist", erwarten ließ und war als Erkundungsbeweis solcherart unzulässig (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88). Dazu kommt, daß das (verspätet) im Rechtsmittel genannte Beweisziel, daß "Ing.Schr***** kein Amtsmißbrauch vorzuwerfen ist" (§ 302 StGB), wegen der selbständigen Strafbarkeit der Beteiligten (§ 13 StGB) keine erhebliche Tatsache (§ 254 StPO) berührt (Mayerhofer aaO ENr 64), womit die Verfahrensrüge (Z 4) versagt.
Die mit dem (gesetzesfremden) Begriff der "Vortypisierung" angeblich verbundene Vorstellung des Angeklagten haben die Tatrichter, der Mängelrüge (Z 5) zuwider, gar wohl erörtet, sind aber mit ausreichender Begründung seiner Verantwortung, er habe Wilhelm T***** nur beauftragt, eine Art Einzelgenehmigungszusage für den Fall der Herstellung des Kraftfahrzeuges zu erwirken, nicht gefolgt.
Weil die tatsächlichen Entscheidungsgründe sowohl den Schädigungsvorsatz als auch die Kenntnis des Angeklagten vom Veranlassen eines Befugnismißbrauchs klar erkennen lassen, die Rechtsrüge (Z 9 lit a) dies aber negiert, fehlt ihr ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen.
Der (der Sache nach aus Z 5 erhobene) Einwand schließlich, die subjektive Tatseite (§ 5 Abs 3 StGB) sei bloß aus dem "Wissen der Fachkreise" über die Handhabung des Genehmigungsverfahrens im Burgenland erschlossen worden, ist unrichtig und übergeht die weiteren Argumente der Tatrichter.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.
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