Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung darf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (berufskundliches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Revisionswerber auf dem Standpunkt steht, bei sämtlichen beschriebenen Verweisungstätigkeiten handle es sich um kalkülsüberschreitende Arbeiten, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach es das festgestellte medizinische Leistungskalkül dem Kläger ermöglicht, noch Arbeiten als Feinmechaniker in der qualifizierten Endkontrolle und an programmgesteuerten Drehautomaten zu verrichten. Der am Stichtag 1.12.1995 erst 45 Jahre alte Kläger erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG.
Der Revision war aus diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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