OGH 10Ob302/97b

OGH10Ob302/97b16.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Sigrid A*****, vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Günter Schmid und Dr.Albin Walchshofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.Mai 1997, GZ 15 R 91/97a-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei, dessen Kosten er selbst zu tragen hat, wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die die erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei am Dienstag, den 15.7.1997, zugestellt. Letzter Tag der (auch bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens) gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage betragenden Revisionsrekursfrist (König, Einstweilige Verfügung, Rz 309) war damit Dienstag, der 29.7.1997. Tatsächlich wurde das Rechtsmittel jedoch erst am Dienstag, den 12.8.1997, zur Post gegeben. Da gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Angelegenheiten im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen Ferialsachen kraft Gesetzes sind (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 616), trat auch durch den Beginn der Sommergerichtsferien am 15.7.1997 gemäß § 222 ZPO keine Verlängerung dieser Frist ein.

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