Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei, dessen Kosten er selbst zu tragen hat, wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die die erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei am Dienstag, den 15.7.1997, zugestellt. Letzter Tag der (auch bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens) gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage betragenden Revisionsrekursfrist (König, Einstweilige Verfügung, Rz 309) war damit Dienstag, der 29.7.1997. Tatsächlich wurde das Rechtsmittel jedoch erst am Dienstag, den 12.8.1997, zur Post gegeben. Da gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Angelegenheiten im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen Ferialsachen kraft Gesetzes sind (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 616), trat auch durch den Beginn der Sommergerichtsferien am 15.7.1997 gemäß § 222 ZPO keine Verlängerung dieser Frist ein.
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