Spruch:
Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Beklagte hat mit Übergabsvertrag aus dem Jahr 1958 eine Landwirtschaft übernommen, mit Verträgen aus 1971 und 1974 kamen weitere Liegenschaften hinzu. 1990 verstarb der Übergeber.
Der Pflichtteilskläger begehrt, gestützt auf § 785 ABGB, seinen Pflichtteil. Die Vorinstanzen wandten den anerbenrechtlichen Grundsatz an, daß der beschwerte Hofübernehmer "wohl bestehen" müsse. Das Erstgericht ermittelte aufgrund des Gutachtens ON 17 einen Übernahmspreis (§ 11 AnerbenG) von 2,192.000 S und wies die Klage ab, weil der Beklagte aufgrund der Übergabsverträge mehr als 2,5 Mill S geleistet habe. Bei beiden Werten ging das Erstgericht vom Todeszeitpunkt des Übergebers aus.
In der gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz gerichteten ao Revision wird ausschließlich die Heranziehung anerbenrechtlicher Grundsätze bekämpft. Wegen Vorliegens zweier Hofstellen liege kein Erbhof vor. Der Kläger strebt den ungeminderten Wert (Ertragswert, Verkehrswert oder Mischwert) der Landwirtschaft als (fiktiven) Nachlaß zur Berechnung seines Pflichtteils an. Zur Frage, welcher Bewertungszeitpunkt maßgeblich sei, fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungswesentlich. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß bei der Übergabe einer Landwirtschaft unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) der Grundsatz des Wohlbestehens nicht nur bei Erbhöfen, sondern auch bei nicht dem Höferecht unterliegenden Landwirtschaften anzuwenden ist (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 785 mwN). Der Grundsatz beruht auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht (SZ 50/166). Auf die allein relevierten Rechtsfragen zur Widerlegung der Ansicht, es liege ein Erbhof vor, kommt es daher nicht an.
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