OGH 6Ob252/97w

OGH6Ob252/97w11.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Jürgen K*****, in Obsorge der Mutter, Roswitha K*****, Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Liezen, wegen Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters, Hartwig K*****, Angestellter, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 23.Juni 1997, GZ 2 R 264/97s‑21, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 30.April 1997, GZ 1 P 1177/95d‑17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00252.97W.0911.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

 

 

Begründung:

 

Das nun 13 Jahre alte Kind befindet sich nach der im Jahr 1987 erfolgten Scheidung der Ehe seiner Eltern in Obsorge der Mutter. Der Vater verpflichtete sich zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag zu 1.500,‑ S. Am 31.1.1997 stellte das durch den Unterhaltssachwalter vertretene Kind den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1.2.1997 auf 3.620,‑ S monatlich zu erhöhen.

Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung mit 3.450,‑ S monatlich fest und wies das Mehrbegehren von 170,‑ S monatlich ab. Es stellte ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters von 20.311,50 S netto. Dieser habe für zwei 1994 und 1995 geborene Kinder und für seine nunmehrige Ehefrau zu sorgen. Diese beziehe ein Karenzurlaubsgeld von 6.290 S monatlich. Das Erstgericht lehnte eine Berücksichtigung der vom Vater ins Treffen geführten "Fixkosten" für die Wohnung und sonstigen "freiwilligen" Zahlungen ab und erachtete einen Unterhaltsbeitrag von 17 % des Einkommens des Vaters für angemessen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge, setzte die Unterhaltsverpflichtung mit 3.050,‑ S monatlich fest und wies das Mehrbegehren von 570,‑ S monatlich ab. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Nichtberücksichtigung der vom Vater geltend gemachten Belastungen, bejahte jedoch unter Hinweis auf den Akteninhalt seine gänzliche Sorgepflicht für die Gattin. Der Unterhaltsanspruch des Kindes betrage deshalb nur 15 % der Bemessungsgrundlage.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt das durch seinen Unterhaltssachwalter vertretene Kind die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; hilfsweise wird die Abänderung dahin beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Der Rekurs ist auch berechtigt.

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Unterhaltsschuldner "seit dem Erhöhungsdatum für seine Gattin zur Gänze sorgepflichtig" sei, ist durch den Akteninhalt keineswegs gedeckt. Aus den vom Rekursgericht zitierten Aktenseiten geht das Gegenteil hervor. Der Vater behauptete die Karenz seiner Gattin bis Dezember 1997 (AS 31). Aus der Auskunft (des Arbeitsmarktservice ON 15, AS 59) geht hervor, das die Gattin bis 10.12.1997 Karenzurlaubsgeld von 206,90 S täglich beziehen wird. Dies bestätigte der Vater in seinem Rekurs (S 2 zu ON 18 AS 79). Zutreffend wird im Revisionsrekurs auf diesen Sachverhalt verwiesen. Es ist dem Erstgericht beizupflichten, daß bei der Unterhaltsbemessung derzeit nur eine teilweise Sorgepflicht des Vaters für seine Gattin zu berücksichtigen ist. Gegen den aus diesen Grund vorgenommenen Abzug von 1 % von der Bemessungsgrundlage bestehen keine Bedenken (EFSlg 77.542), genausowenig gegen die im gleichen Ausmaß vorgenommenen Abzüge wegen der beiden Kinder aus der zweiten Ehe (EFSlg 68.344). Da auch die Nichtberücksichtigung der vom Vater ins Treffen geführten monatlichen Belastungen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur erfolgte (EFSlg 77.447) ist der Revisionsrekurs berechtigt und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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