OGH 14Os105/97

OGH14Os105/979.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franciscus Johannes M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. Juni 1997, GZ 8 Vr 951/96-131, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franciscus Johannes M***** des teils in Form des Versuches verwirklichten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall (im Urteil unrichtig: 2.Alternative) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 3.Dezember 1996 in Wien, Schärding und andernorts, indem er mit dem gesondert verfolgten Ludwig D***** den Schmuggel von Haschisch nach Österreich besprach und die Übernahme in Wien zum Zwecke des weiteren Verkaufes zusicherte, gewerbsmäßig dazu beigetragen, daß Ludwig D*****, Yvonne D***** sowie (die nicht dolos handelnde) Luise Helma D***** Suchtgift in einem das 25fache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge mehrfach überschreitenden Quantum (US 8), nämlich 65,6 kg Haschisch, von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einführten, wobei es hinsichtlich einer Menge von 51,7 kg beim Versuch blieb.

Der gegen diesen Schuldspruch (nominell) aus den Gründen der Z 5 a, 9 lit a und 10 (inhaltlich auch Z 11) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht gründete die wesentlichen Konstatierungen auf die als glaubwürdig bewerteten Angaben des gesondert verfolgten Ludwig D*****, welcher (insbesondere vor dem Zollfahndungsamt München; S 327 f und 463 ff/I) dargelegt hatte, daß er das Suchtgift für den Angeklagten transportierte, der es beim Lieferanten bezahlt und überdies schon den Schmuggel einer ähnlich großen Haschischmenge in die Schweiz mit ihm abgewickelt hatte.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich überwiegend in der Bekämpfung der - die Kronzeugeneigenschaft des Belastungszeugen in Deutschland ohnedies berücksichtigenden - Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Im übrigen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachen.

Mit den gegen die Qualifikation nach Abs 3 Z 3 des § 12 SGG gerichteten Rechtsrügen (nominell Z 9 lit a und 10, der Sache nach nur Z 10) wendet der Beschwer- deführer ein, das Erstgericht habe "die Feststellung unter- lassen, daß der Angeklagte den Schmuggel von 65,5 kg Haschisch, also einer übergroßen Menge im Sinne des § 12 Abs 3 Z 3 SGG, nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hat" bzw nach den Urteilsannahmen, "daß der Angeklagte gegen Bezahlung von Hfl 3.000,-- sich bereit erklärte, am Schmuggel einer großen Menge Haschisch nach Wien mitzuwirken", sich sein Vorsatz nur auf ein in Abs 1 leg cit. genanntes Suchtgiftquantum erstreckt habe. Dem ist zu erwidern, daß das Schöffengericht (ua) in der zitierten Urteilspassage (US 3) den Ausdruck "große Menge" nicht in der Spezialbedeutung dieser Gesetzesstelle verwendete, sondern damit unzweifelhaft nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die konkret tatverfangene Haschischmenge bezeichnete, zumal an anderer Stelle auch die Umschreibung "überaus große Menge" verwendet wurde und auch von der "großen Menge des sichergestellten Suchtgiftes" (das ist die Gesamtmenge von 65,6 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 6.500 Gramm) die Rede ist (US 7). Dem Urteil läßt sich damit deutlich genug entnehmen, daß das Schöffengericht vom Vorsatz des Angeklagten ausgegangen ist, am Schmuggel einer übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) Suchtgift mitzuwirken.

Solcherart orientiert sich die Beschwerde nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Schließlich liegt auch die im Rahmen der Berufung behauptete rechtlich verfehlte Strafzumessung (Z 11) nicht vor. Denn die gewerbsmäßige Tatbegehung (§ 12 Abs 2 erster Fall SGG) ist vom Vorwurf der strafsatzbegründenden Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG nicht umfaßt, sodaß in der Berücksichtigung der "mehrfachen Qualifikation" kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gelegen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte