OGH 10ObS225/97d

OGH10ObS225/97d9.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Smail R*****, Hilfsarbeiter, ***** 2. Imijana I*****, Hausfrau,***** 3. mj. Vekas I*****, Schüler, 4. mj. Vedat I*****, Schüler, 5. mj. Azra I*****, Schüler, 2. bis 5. wohnhaft bei und vertreten durch ihre Mutter zu 2., 6. Sanija N*****, Hausfrau, ***** 7. mj. Sanela N*****, Schülerin, 8. mj. Avzira N*****, Schülerin, 9. mj. Sabina N*****, Schülerin, 10. Elsan N*****, Schüler, 7. bis 10. wohnhaft bei und vertreten durch ihre Mutter zu 6., alle Kläger und Klägerinnen vertreten durch Dr.Dipl.Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente bzw. Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1997, GZ 10 Rs 294/96w-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.April 1996, GZ 25 Cgs 154/95k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist vielmehr zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Entgegen der Ansicht der Revisionswerber liegt hier ein der Entscheidung vom 14.11.1995, 10 ObS 209/95 (veröffentlicht SSV-NF 9/98) ähnlicher Sachverhalt vor. Der Senat hält an der Auffassung fest, daß ein Versicherter, der in Österreich arbeitet und wohnt und nur an zwei Wochenenden im Monat in seinem 1200 oder mehr (hier sogar 1400) Kilometer entfernten ausländischen Heimatort fährt, seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG in Österreich hat (grundsätzlich zustimmend Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 297).

Gegen diese Auffassung führen die Revisionswerber nur ins Treffen, daß nach dem 2. Halbsatz des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen wird, wenn der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeitsstätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft hat. Der Gesetzgeber wollte durch diese Bestimmung (die sich bereits in einer Novelle zur RVO aus dem Jahr 1939 findet) jedoch nur klarstellen, daß der ständige Aufenthaltsort als Ausgangs- und Endpunkt auch dann entscheidend sei, wenn dem Versicherten eine betriebsnahe Unterkunft zur Verfügung stehe (vgl Tomandl aaO 296; derselbe, Der Wegunfall, in: Grenzen der Leistungspflicht, 147 ff; derselbe, das Leistungsrecht der österr. Unfallversicherung, 39 ff; SSV-NF 6/144; SSV-NF 7/36 = SZ 66/44 mwN). Aus der zitierten Bestimmung lassen sich aber keine Anhaltspunkte für einen anderen Inhalt des Begriffes "ständiger Aufenthalt" gewinnen. Warum die hier vertretene Auslegung verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich, weil das Abstellen auf den Tatbestand "ständiger Aufenthalt" statt Wohnsitz oder Familienwohnort ("ständige Familienwohnung" in § 550 Abs 3 RVO, nunmehr § 8 Abs 2 Z 4 SGB VII) durchaus sachlichen - rechtspolitischen - Erwägungen entspringt. Es besteht weder Anlaß zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens noch zur Befassung eines verstärkten Senates gemäß § 8 OGHG.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenersatz nach Billigkeit scheitert daran, daß mit Rücksicht auf die dargestellte neueste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen.

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