Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16.Mai 1997, GZ 10 U 744/96-14, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2, 61 StGB und § 9 Abs 1 Z 1 StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Donaustadt die Verfahrensfortführung aufgetragen.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 10 U 744/96 des Bezirksgerichtes Donaustadt beantragte die Bezirksanwältin am 25.September 1996 die Bestrafung des Leopold J***** wegen der "bis zum 20.November 1995" begangenen Vergehen nach § 1 Abs 1 lit c PornG und nach § 207 a Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (ON 13).
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 16.Mai 1997 sprach das Bezirksgericht Donaustadt seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil die für ein Vergehen nach § 207 a Abs 1 StGB vorgesehene Sanktion durch das am 1.März 1997 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl 1996/762) auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre angehoben worden und deshalb das Bezirksgericht gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO nicht mehr kompetent sei (ON 14).
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Im Zeitraum der Tatbegehung (bis zum 20.November 1995) war das Vergehen der pornographischen Darstellung mit Unmündigen nach § 207 a Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Gemäß § 1 Abs 2 StGB darf eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe nicht verhängt werden; spätere Strafgesetze sind gemäß § 61 StGB auf früher begangene Taten nur im (vorliegend nicht zutreffenden) Fall anzuwenden, wenn die zur Zeit der Tat gültigen Gesetze für den Täter in ihrer Gesamtwirkung nicht günstiger waren. Für die unter Anklage gestellte Tat nach § 207 a Abs 1 Z 2 (und Abs 2) StGB ist demzufolge die nach der früheren Gesetzeslage (laut BGBl 1994/622) vorgesehene Strafdrohung maßgebend, welche die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes begründet (vgl Mayerhofer StPO4 § 13 E 2).
Der Beschluß auf Abtretung der Strafsache an den Gerichtshof erster Instanz widerspricht daher dem Gesetz. Er hat sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt (Mayerhofer aaO § 450 E 3), sodaß er ersatzlos aufzuheben und dem Bezirksgericht Donaustadt die Verfahrensfortführung aufzutragen war.
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