Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte die Kosten der Abwesenheitskuratorin des unterhaltspflichtigen Vaters der Pflegebefohlenen mit S 3.490,56 und verpflichtete diese zur Bezahlung.
Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß der Antrag der Abwesenheitskuratorin, der Minderjährigen die Bezahlung dieser Kosten aufzutragen, abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Abwesenheitskuratorin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Revisionsrekurs ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs ua "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RZ 1996/7; NZ 1993, 36 jeweils mwN). Auch die Entscheidung über die Frage, ob der Pflegebefohlenen der Ersatz der Kosten des für den unterhaltspflichtigen Vater bestellten Abwesenheitskurators auferlegt werden kann, ist sohin eine solche "über den Kostenpunkt" im Sinne des § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG, weshalb das Rechtsmittel der Abwesenheitskuratorin zurückzuweisen war.
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