OGH 5Ob328/97i

OGH5Ob328/97i2.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Pimmer, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Stadt W*****, vertreten durch Ambros Rechtsanwalts KEG in Wien, wider den Antragsgegner Karl S*****, vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhöhung des Bauzinses gem Art III Abs 5 BauRGNov 1990, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.März 1997, GZ 40 R 833/96p-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 15.Juli 1996, GZ 23 Msch 257/94h-9, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der ordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Art III Abs 6 BauRGNov 1990, BGBl 298, iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG sowie § 526 Abs 2 S 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidungsfindung durch die Antragstellerin und deren Bemühen um Gleichbehandlung auch der vielen anderen Interessenten einen Zeitumfang benötigten, dessen Verstreichenlassen die Annahme mangelnden Interesses an der Anspruchsverfolgung nicht rechtfertigt (5 Ob 93/97f).

Daß eine nur Teile der Vertragsdauer abdeckende Ermäßigung des Bauzinses nicht als (verschleierte) Wertsicherungsvereinbarung zu qualifizieren ist, wurde vom Obersten Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (5 Ob 93/97f, 5 Ob 255/97d ua) wie die Beurteilung, daß aus einer solchen Ermäßigung nicht auf einen Wertsicherungsverzicht zu schließen ist.

Daß ein Bauzins nach Maßgabe des Art III Abs 5 Z 2 BauRGNov 1990 offenbar unangemessen ist, wenn er nur einen Bruchteil des inneren Wertes des seinerzeit vereinbarten Entgelts beträgt, entspricht ebenfalls der Judikatur (5 Ob 93/97f mwN).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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