Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
7.605 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, daß der Kläger in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs einzustufen sei. Insofern kann auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 48 ASGG).
Der Kläger war weder Erster Verkäufer noch Erster Sortimentierer noch Filialleiter, war aber als Abteilungsleiter für Frischfleisch und Feinkost im Ein- und Verkauf beschäftigt. Soweit in der beispielsweisen Aufzählung der Angestellten mit selbständigen Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 4 unter Punkt f auch Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen genannt werden, so ergibt sich schon aus dem für alle unter diese Beschäftigungsgruppe fallenden Angestellten geforderten Merkmal der selbständigen Tätigkeit, daß auch die Leitung der kleineren Abteilung in ihrer Gesamtheit selbständig zu geschehen hat. Der Kläger hat in der Abteilung für Frischfleisch und Feinkost lediglich das Fleisch selbständig bestellt, war im übrigen weisungsgebunden und dem Filialleiter unterstellt. Zur selbständigen Führung einer Abteilung gehört nicht nur die Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern, sondern ist die Tätigkeit eines Abteilungsleiters kleinerer Abteilungen im Ein- und Verkauf der Art nach mit der eines Filialleiters, wenn auch in einem kleineren Umfang, vergleichbar. Der Kläger konnte nicht die Warenpräsentation selbständig gestalten, bestellte nicht alle in seiner Abteilung verkauften Feinkostwaren, noch ergaben sich Anhaltspunkte, daß er mit der Preisgestaltung oder der Dienstplanerstellung oder mit Personalkompetenzen befaßt war noch daß er selbständig und nicht über Weisung des Filialleiters über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen konnte. Lediglich bei Frischwaren waren ihm gewisse zum Teil selbständige Befugnisse eingeräumt, die aber im wesentlichen nach einem vorgegebenen Schema zu handhaben waren. An die weitaus umfassenderen Befugnisse eines selbständigen Leiters reichte die Tätigkeit des Klägers nicht heran.
Eine allfällige Haftung als lebensmittelrechtlich Verantwortlicher läßt keine Rückschlüsse auf eine für die Einstufung maßgebliche Tätigkeit als selbständiger Abteilungsleiter zu, weil der Kläger durchaus verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG sein konnte (Neumayer, Handbuch zur Praxis des Lebensmittelrechts, 2, 260 f), ohne damit zwangsläufig selbständiger Abteilungsleiter im Sinne der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages zu sein.
Da der Kläger nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen ist, erübrigt es sich, auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Aufrechterhaltung der Überzahlung des kollektivvertraglichen Gehaltes bei Umreihung in diese Beschäftigungsgruppe einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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