Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 393 Abs 1 HGB darf der Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten an einen Dritten weder Vorschuß leisten noch Kredit gewähren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz norminiert § 393 Abs 2 HGB: Nach dieser Bestimmung ist der Verkaufskommissionär auch ohne Zustimmung des Kommittenten zu einer Stundung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Handelsbrauch am Ort des Geschäftes die Stundung mit sich bringt. In ihrer Revision beruft sich die Beklagte darauf, sie (der Kommissionär) habe das den Kommissionsauftrag des Klägers betreffende Ausführungsgeschäft (unbestrittener Kaufpreis S 180.000,-) mit anderen Geschäften verbunden und dem Käufer Möbelstücke um einen Gesamtkaufpreis von S 1,276.000,- verkauft. Daraus und aus einem (angeblichen) Handelsbrauch, bei Kaufpreisen über S 1,276.000 Stundung zu gewähren, leitet sie ab, auch zur Stundung des (im Gesamtpreis enthaltenen) Kaufpreises des den Kommissionsauftrag des Klägers betreffenden Ausführungsgeschäftes berechtigt gewesen zu sein. Diese Auffassung, nach der der Kommissionär durch Verbindung mehrerer Ausführungsgeschäfte jederzeit die aus § 393 HGB erwachsenden Rechte seiner Kommittenten umgehen könnte, ist mit dem unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen. Auch der in der Revision zitierten Belegstelle (Schlegelberger, Kommentar zum HGB, Rz 6 zu § 393) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Da sich die Lösung des aufgeworfenen Rechtsproblemes unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt und das erzielte Ergebnis weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung in Frage gestellt wird, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502).
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