OGH 11Os87/97

OGH11Os87/9726.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Freistadt vom 4.Dezember 1996, GZ 1 U 1027/96w-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß und des Verteidigers Dr.Leimer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Erlassung der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Freistadt vom 4. Dezember 1996, GZ 1 U 1027/96w-4, gegen den am 18.Juli 1978 geborenen Jürgen M***** verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 4 JGG.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Freistadt die Einleitung des ordentlichen Verfahrens wegen einer Jugendstraftat aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Freistadt vom 4. Dezember 1996, GZ 1 U 1027/96w-4, wurde Jürgen M*****, geboren am 18. Juli 1978, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Erlassung dieser Strafverfügung verletzt - wie der Generalprokurator in der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 4 JGG, derzufolge die (das Mandatsverfahren betreffenden) §§ 460 bis 462 StPO bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden sind. Jürgen M***** war im Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung erst 18 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinn des § 1 Z 2 JGG. Die Erlassung der Strafverfügung war somit unzulässig.

Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt, weil vom Bezirksgericht Freistadt auch die sonstigen materiellen und formellen Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes bei Vorliegen einer Jugendstrafsache nicht angewendet wurden.

In Stattgebung der Beschwerde war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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