OGH 2Nd12/97

OGH2Nd12/9721.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Günter L*****, vertreten durch Dr.Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen S 33.266,40 sA, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung

Der in Wien wohnhafte Kläger begehrte in seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage vom beklagten Haftpflichtversicherer, der seinen Sitz in Wien hat, S 33.266,40 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in Graz ereignete. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die gegnerische Lenkerin, weil diese ohne Rücksicht auf das zum Linksabbiegen eingeordnete und bereits länger blinkende Klagsfahrzeug ein Überholmanöver durchgeführt habe. Der Kläger berief sich auf seine Vernehmung als Partei.

Die Beklagte wendete ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger selbst, weil er sein Fahrzeug völlig überraschend ohne Blinkerankündigung aus einer am rechten Fahrbahnrand liegenden Fahrlinie nach links gelenkt habe. Die Beklagte beantragte die Vernehmung zweier in Graz wohnhafter Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Weiters beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall spricht lediglich der Wohnort des Klägers gegen eine Delegierung, während die Aufnahme der übrigen beantragten Beweismittel ökonomischer durch das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz erfolgen kann. Da sich somit ein eindeutiger Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit ergeben hat, war der Delegierungsantrag zu bewilligen, obwohl ihm der Kläger widersprochen hat.

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