Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Helmut Franz P***** (zu A 3) des Verbrechens nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7.Oktober 1996 in Salzburg den Manfred Z***** - den er vorher krankenhausreif geschlagen hatte (siehe unangefochtene Tat A 1) - durch die Aufforderung, er möge ihm das gesamte Geld geben, ansonsten werde er neuerlich zusammengeschlagen, dessen Geldtasche mit ca. 11.500 S geraubt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) des Helmut Franz P***** ist unbegründet.
Die unsichere Aussage des zur Tatzeit benommenen (S 477/I) und in der Hauptverhandlung ersichtlich noch immer unter Drohwirkung stehenden Z***** (S 479 f/I) wurde vom Erstgericht geprüft und dabei überzeugte jene Tatvariante, wie sie der Mitangeklagte vor dem Untersuchungsrichter (ON 4) geschildert hat und letztlich auch vom Opfer bestätigt wurde (S 483/I). Der letztgenannten Aussage widerspricht die Beschwerdebehauptung, Z***** habe überhaupt "nie davon gesprochen, bedroht worden zu sein". Soweit die Beschwerde aber jenen teils unsicheren, teils widerrufenen Aussagen den Vorzug geben will, woraus - so die Beschwerde - für den Angeklagten eine "günstigere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen" wäre, bekämpft sie nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats, ohne formelle Begründungsmängel geltend zu machen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Dieses Schicksal teilt die angemeldete aber nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten, weil er bei der Berufungsanmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses - nämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - er sich beschwert findet (§§ 294 Abs 2 und 4, 296 Abs 2 StPO).
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