Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald N***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (A) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 20.Februar 1997
zu A) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. in A***** Bargeld in unbekannter Höhe dem Wilhelm Johann B***** durch Eindringen in dessen Haus mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel und
2. in M***** Bargeld in unbekannter Höhe dem Fritz H***** sowie
zu B) in A***** dadurch, daß er einen Haustorschlüssel des Wilhelm Johann B***** wegnahm und in der Folge wegwarf, den Genannten geschädigt, indem er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 1, 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.
Ungeachtet der sachlichen Einschränkung der Rechtsmittelausführungen erstrecken sich die Rechtsmittel- anträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit damit die Nichtigkeitsbeschwerde über das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr in bezug auf das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, welche die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Nichtigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Hauptverhandlung am 11.Juni 1997 gemäß § 276 a StPO wegen Richterwechsels neu durchgeführt wurde, ohne daß die in der Hauptverhandlung am 21.Mai 1997 aufgenommenen Beweise wiederholt worden seien. Dabei verkennt der Angeklagte den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der nur dann gegeben ist, wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter an der Entscheidung beteiligte; keiner dieser Umstände wird jedoch von der Beschwerde behauptet.
Der Verlesung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 21.Mai 1997 in der Hauptverhandlung am 11.Juni 1997 wurde von den Parteien nicht widersprochen, es wurden auch keine Anträge auf neuerliche Vernehmung der dort befragten Zeugen gestellt. Der Beschwerdeführer ist daher durch die unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 3 StPO gerügte Verlesung dieses Protokolls nicht beschwert (Mayerhofer StPO4 § 252 E 53).
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht berechtigt. Sofern der Angeklagte vermeint, die Aktenseiten 20, 97 f, 104 und 105 sowie die Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, weshalb die Verwertung dieser Beweisergebnisse eine unzureichende Begründung darstelle, steht diese Behauptung im Widerspruch zum ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 11.Juni 1997, in der die Erhebungen der Sicherheitsbehörden verlesen wurden (S 268). Was die Verwertung der Angaben des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter anlangt, ist der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert, weil er sich in der Hauptverhandlung "wie bisher" verantwortet hat (S 263).
Daß es in der Umgebung von M***** einen Fleischer namens H***** gibt, bedurfte angesichts der Häufigkeit dieses Namens keiner Feststellung im Urteil. Die Tatsache, daß der Angeklagte in seinem Notizbuch Namen und angeblichen Wohnort der von ihm gesuchten Personen eingetragen hat, was dem Beschwerdevorbringen zuwider im Urteil nicht übergangen wird (US 3 Abs 2), steht nicht in Widerspruch damit, daß er dort Diebstähle begehen wollte.
Mit dem Vorbringen hinwieder, es spräche gegen einen Diebstahlsvorsatz, wenn eine Person sich zehn Sekunden in einem Raum aufhalte, ohne sich am herumliegenden Vermögen zu schaffen zu machen, und mit einem auffälligen Fahrzeug zum Tatort gefahren sei, sowie dem Einwand, aus der Aussage des Zeugen H***** könne nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte nicht "Hallo" gerufen hätte, wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO behauptet, sondern nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Das Erstgericht hat nämlich ohnedies keinerlei Feststellung getroffen, daß der Schuldspruch im Faktum A)2 durch § 129 Z 1 StGB qualifiziert wäre (US 4, 5 und 10 iVm dem Wortlaut des Urteilstenors), weshalb die Forderung nach Wegfall der Annahme eines Einbruchs ins Leere gehen muß. Daß die Diebstähle im Spruch unter Punkt A zusammengefaßt wurden (worauf das Mißverständnis des Beschwerdeführers offenbar zurückzuführen ist), entspricht dem sich aus § 29 StGB ergebenden Gebot, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle - mögen sie auch verschiedener Art sein - bei der rechtlichen Beurteilung eine Einheit zu bilden haben (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 29 E 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Demnach ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a Abs 1 StPO.
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