OGH 7Ob219/97z

OGH7Ob219/97z23.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin Sch*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen S 27.085,10 sA im Verfahren über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichtes M***** infolge Revisionsrekurses der Ablehnungswerberin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23.Mai 1997, GZ 4 R 94/97v-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 21.März 1997, GZ 2 Nc 14/97k-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ablehnungswerberin lehnte in dem beim Bezirksgericht M***** zu C 356/96 x anhängigen Verfahren als Klägerin die Verhandlungsrichterin, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes, wegen Befangenheit ab.

Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Leoben wies den Ablehnungsantrag ab. Die Ablehnungsgründe seien insgesamt gemäß § 21 Abs 2 JN verfristet, weil die Ablehnungswerberin im Zivilprozeß in Kenntnis der als Ablehnungsgründe geltend gemachten Tatsachen Anträge gestellt habe.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Ausgenommen die auf eine Strafanzeige der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichtes M***** gegen die Ablehnungswerberin gestützte Ablehnung könnten sämtliche Ablehnungsgründe gemäß § 21 Abs 2 JN nicht mehr geltend gemacht werden. Die Erstattung der Strafanzeige aber sei kein tauglicher Ablehnungsgrund.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1991/36; RZ 1992/47; EFSlg 69.704; zuletzt etwa 3 Ob 52/97m = RIS-Justiz RS0046065) enthält § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hat (SZ 42/74; EFSlg 69.705). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber, entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, nicht vor, wenn schon das Erstgericht eine (rechtzeitig geltend gemachte) Ablehnung aus dem Grunde des § 21 Abs 2 JN verneint und das Rekursgericht diese Ansicht bestätigt hat.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Stichworte