OGH 15Os96/97

OGH15Os96/9710.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bono I***** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12.Februar 1997, GZ 16 Vr 1747/96-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bono I***** (1) des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und der Verbrechen (2) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie (3) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

(zu 1) am 16.September 1996 an einem nicht mehr feststellbaren Ort auf der Bahnlinie zwischen Hermagor und Kötschach Patricia S***** dadurch, daß er sie festhielt, ihr mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, "was sie mit ihrem Freund mache" unter Anwendung von Körperkraft und trotz heftiger Gegenwehr die Hose zu öffnen versucht, um sie im Genitalbereich zu betasten, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht;

(zu 2) am 14.Oktober 1996 im Freilandgebiet neben der Naßfeld Bundesstraße B 90 im Bereich des "Bodensees" bei Straßenkilometer 7,7 Barbara J***** dadurch, "daß er zunächst durch Reißen am Lenkrad und Anziehen der Bremsen das Stehenbleiben des Fahrzeuges erzwang, ihr in weiterer Folge einen zu einer Schlinge gebogenen Draht um den Hals legte, sie an diesem und an ihren Haaren über den Beifahrersitz aus dem Auto in ein Dickicht zerrte, sie unter Festhalten an der während des gesamten Geschehens um ihren Hals gelegte Drahtschlinge zwischen Wurzeln und Steinen zu Boden stieß, ihr trotz heftiger Gegenwehr die Hose, Strumpfhose, Unterhose bis zu den Knien hinunterzog und ihr gewaltsam mehrere Finger in die Scheide stieß, mit denen er sie über einen Zeitraum von mehreren Minuten schmerzhaft penetrierte, somit mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und konkludent gegen sie gerichteter Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, wobei seine Absicht auf die zusätzliche Vollendung des Beischlafes gerichtet war";

(zu 3) im Zuge der unter 2 angeführten Tat Barbara J***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie ihm nicht schwöre, niemandem etwas zu sagen, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes richtet sich die allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit des Urteils behauptet die Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht habe sich nicht mit der (vermeintlich von den Depositionen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter abweichenden) Aussage der (einzigen) Belastungszeugin Patricia S***** in der Hauptverhandlung "der Angeklagte hat versucht, am Gürtel (der Hose) zu reißen, nicht aber ihn zu öffnen" (79/II), auseinandergesetzt, weshalb die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte versuchte, "gewaltsam zunächst ihren Hosengürtel zu öffnen", dieses Verfahrensergebnis außer acht lasse.

Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek StPO6 S 396). Kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen die oder jene Darstellung sprechen oder/und sich nicht mit jeden gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände in ihrer Gesamtheit in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 § 270 Z 5 E 104 f, 130 f, 134 f, 281 Z 5 E 7 f, 57, 61 f uva).

Entgegen diesen Grundsätzen stellt die Mängelrüge bei Bekämpfung der Feststellung (US 5), daß der Angeklagte gewaltsam versucht hat, den Hosengürtel der Patricia S***** zu öffnen, mit dem Vorbringen, Patricia S***** habe in der Hauptverhandlung vom 12.Februar 1997 ausgesagt, "der Angeklagte hat versucht, am Gürtel zu reißen, nicht aber ihn zu öffnen" (79/II), isoliert betrachtet auf das Wort "öffnen" ab. Dabei läßt sie außer acht, daß die Tatrichter die aufgenommenen Beweise der nötigen Gesamtbeurteilung unterzogen (US 5 und 9) und unter Beachtung der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Konstatierungen zur Frage des Versuchs der gewaltsamen Öffnung des Hosengürtels (durch Anreißen) die Straftat ausreichend und sohin mängelfrei begründet haben, wobei sie sich auf die bezüglichen Aussagen der Zeugin Sch***** vor der Sicherheitsbehörde, "mit seiner zweiten Hand hat er meinen Hosengürtel erfaßt und wollte ihn öffnen, zwischendurch hat er auch bei seiner Hose herumgerissen ... (165/I), vor dem Untersuchungsrichter "hat probiert, meinen Hosengürtel zu öffnen (205/I)" und in der Hauptverhandlung ..."er hat dann bei meinem Gürtel herumprobiert, dann hat er bei seinem Gürtel herumprobiert (77/I)" und "der Angeklagte hat versucht, am Gürtel zu reißen, nicht aber ihn zu öffnen (79/I)", stützen konnten.

In Wahrheit versucht die Beschwerde durch die selektive Verwendung des Wortes "öffnen" die Beweiswürdigung der Tatrichter - die (ebenso wie die Zeugin) ersichtlich ein gewaltsames Aufreißen unter den Oberbegriff des "Öffnens" eingereiht haben - in Zweifel zu ziehen, was im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig ist.

Soweit das auf das Schuldspruchfaktum 2 bezogene Vorbringen im Rahmen der Berufung, die Annahme das Schöffengerichtes, das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sei "nicht nur mit Gewalt (Drahtschlinge), sondern auch unter gefährlicher Drohung (Morddrohung) begangen" worden, beruhe auf einem Irrtum, die Drohung sei unter dem Tatbestand des Verbrechens der versuchten Nötigung ohnedies verurteilt worden, als Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO angesehen werden könnte, genügt die Erwiderung, daß es keine Deckung in der Aktenlage findet, wurde doch das "gewaltsame Zerren" der Zeugin J***** aus dem Auto und deren "gewaltsame Entkleidung" als Gewalt, hingegen die Verwendung der Drahtschlinge als Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Lebens gewertet (US 14) und die Drohung mit dem Umbringen nur im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Faktum 3 des Spruches) erfaßt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

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