Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die "volle Berufung" der Eveline N***** werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Slavko T***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Eveline N***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, Slavko T***** jene des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem Slvako T***** (neben einem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch) des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 (vierter Fall), Abs 2 (erster Fall) und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB (A/I/1/a) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 (aF) WaffG (C), Eveline N***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (vierter Fall) SGG als Beitragstäterin gemäß § 12 (dritter Fall) StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 (vierter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt.
Darnach haben in Wien
Slavko T*****
A/I/1/a gewerbsmäßig insgesamt 470 Gramm Heroin, mithin Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG genannten ausmachte, in den Monaten September und Oktober 1996 an Raimund V*****, Walter F*****, Mico B*****, Michael Z***** und Eveline N***** in Verkehr gesetzt und
A/I/2/a am 25.Oktober 1996 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 27,5 Gramm Heroin und 87,8 Gramm Kokain in Verkehr zu setzen versucht sowie
C/ am 3.August 1996 eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole der Marke "Star, Modell PD-Kaliber 45", besessen und geführt;
Eveline N*****
B/ zwischen Ende September 1996 und dem 25.Oktober 1996 dadurch, daß sie Slavko T***** ihre Wohnung zwecks Portionierung und Weitergabe von Suchtgift zur Verfügung stellte, zum Inverkehrsetzen eines Teils der zu A/I/1/a genannten, jedenfalls großen Menge (§ 12 Abs 1) Heroin beigetragen und
II/4 in der Zeit von 1994 bis zum 26.Oktober 1996 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Heroin erworben und besessen.
Die erst (nach Ablauf der bis 27.Jänner 1997 offenstehenden Frist) am 28. Jänner 1997 beim Erstgericht eingelangte, fälschlich an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtete (vgl Foregger-Kodek StPO6 § 6 Erl II; Mayerhofer StPO4 § 6 ENr 30 ff) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der (ungeachtet dessen unzulässigen) "vollen" Berufung durch Eveline N***** zieht ohne weiteres die Zurückweisung dieser Rechtsmittel (die übrigens auch nicht mehr ausgeführt wurden) nach sich (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 294 Abs 4 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 296 Anm 1).
Rechtliche Beurteilung
Auch die aus Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Slavko T***** verfehlt ihr Ziel.
Nicht nur, daß die Tatsachenrüge mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die Feststellung, wonach Slavko T***** nicht "heroinabhängig" sei, nur aus der Tatsache abgeleitet, daß ihn keiner der Mitangeklagten beim Suchtgiftkonsum beobachtet habe, die einläßliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (vgl US 10 f) übergeht, berührt sie damit zudem keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Frage.
Die Privilegierung der Unrechtsfolge des § 12 Abs 2 SGG unter der Voraussetzung des zweiten Satzes hebt nämlich die rechtliche Unterstellung der Tat unter diese Gesetzesstelle nicht auf (EvBl 1992/63, 13 Os 183/95). Die Sanktion aber wurde ohnehin nach dem Strafsatz des § 12 Abs 3 SGG bemessen.
Der Vorwurf, wonach die Berechnung der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge (A/I/1/a) aus den "Aussagen der Mitangeklagten und des Zeugen B*****" nicht ableitbar sei (der Sache nach Z 5), ist nicht aktengetreu, der Hinweis auf die ihr entgegenstehende Verantwortung des Beschwerdeführers kritisiert nur in unzulässiger Weise die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl US 11 f).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Slavko T***** bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über dessen Berufung (die gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu betrachten ist) und jene des Staatsanwaltes zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.
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