OGH 15Os57/97

OGH15Os57/973.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10.Dezember 1997, GZ 18 Vr 1241/96-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian M***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StPO schuldig erkannt, weil er am 13.Juli 1996 in Klagenfurt - "im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB)" ist überflüssig (SSt 46/45) - versucht hat, sich ein City-Bike eines bisher nicht bekannten Eigentümers durch Durchsägen eines Seilschlosses, somit durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zuzueignen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Als "undeutlich" bekämpft die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung, das Tatobjekt sei ein neuwertiges City-Bike und "sicher einige tausend Schilling wert" gewesen; dafür würden nämlich ausreichende Beweisgrundlagen fehlen.

Abgesehen davon, daß die in der Hauptverhandlung verlesene Anzeige, in der die Polizeibeamten, die das Fahrrad besichtigt hatten (S 6, 18), es als neuwertig beschrieben, ausreichend Anhaltspunkt bietet, das Fahrrad jedenfalls nicht für wertlos zu halten, sodaß von einem Begründungsmangel keine Rede sein kann, deklariert sich die Beschwerde durch die Worte "im Zweifel wäre aber ..." als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Überdies wird eine Wertgrenze gar nicht berührt.

Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) enthält die Beschwerde keine Ausführungen, sodaß dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt ist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) erhebt den Vorwurf einer mangelnden Auseinandersetzung mit der Frage des allfälligen Vorliegens des Strafaufhebungsgrundes des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB, indes zu Unrecht.

Vorerst bringt die Beschwerde (inhaltlich als Mängelrüge nach Z 5) vor, das Schöffengericht habe aktenwidrig festgestellt, der Angeklagte sei, nachdem ihn der Zeuge Mario R***** "angeherrscht" habe, vom Tatort "geflüchtet"; diese Feststellungen stünden im Widerspruch zur Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe zunächst "weitergesägt" und sei dann in der Folge "ganz normal" weggegangen.

Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Eine Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Die Tatrichter haben die bekämpften Feststellungen ersichtlich aus der Verantwortung des Angeklagten selbst (S 33 unten) und insbesondere aus der in der Anzeige zusammengefaßt wiedergegebenen Aussage des Zeugen R***** (S 18 oben) erschlossen, sodaß sich in der Aktenlage für die Zitierung dieser Zeugenaussage auch Deckung findet und der behauptete Formalmangel nicht vorliegt. Die Richtigkeit der daraus auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit jedoch nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 190, 191).

Unter dem Gesichtspunkt einer (gar nicht ausdrücklich geltend gemachten) Unvollständigkeit (keine ausführliche Auseinandersetzung mit den sich teils widersprechenden Angaben des Zeugen Mario R***** S 18 oben und S 35 über die Geschwindigkeit der Entfernung des Angeklagten vom Tatort) ist ebenfalls nichts zu gewinnen:

Urteilswesentlich ist nämlich die den Gründen hinreichend klar zu entnehmende Überzeugung der Tatrichter, daß der Angeklagte die Ausführung der Tat nicht aus freiem Entschluß, sondern zufolge des bestimmten Auftretens (was der Angeklagte - S 33 unten - selbst einräumt) des ihn zur Rede stellenden Bahnbediensteten aufgab. Ob er sich danach rasch oder langsam vom Tatort entfernte, ist hiebei - sind doch hiefür verschiedenste Täterüberlegungen denkbar - letztlich von keiner entscheidenden Bedeutung.

In Wahrheit sucht daher die Rechtsrüge unter dem Prätext von Verfahrensmängeln die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes über den Grund der Aufgabe der Tatausführung unzulässig in Zweifel zu ziehen, was sie selbst ("so kann es nicht zweifelhaft sein" - S 3 des Rechtsmittels = AS 55) enthüllt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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