Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Peter B***** wurde zugleich mit Christian W*****, dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (1.) und des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Christian W*****
1. am 17.Dezember 1996 in Innsbruck ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Mazda 323, amtliches Kennzeichen T 107.361, ohne Einwilligung des Berechtigten Helmut U***** in Gebrauch genommen, nachdem sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einbruch in einen versperrten PKW und durch Aufbrechen der Lenkradsperre verschafft hatten;
2. in der Nacht zum 18.Dezember 1996 in Weer Verfügungsberechtigten des Schäferhundevereins Weer/Kolsaß die im Urteilsspruch näher angeführten fremden beweglichen Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert von ca 26.310 S durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich in das Vereinshaus, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte B***** mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Punkt 1. der "Berufungsanträge" (73) geht zwar dahin, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, zum Schuldspruchsfaktum 2. wird jedoch weder in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb diese insoweit gemäß § 285 d Abs 1 iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen war.
Nicht stichhältig ist der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf, die Urteilsfeststellung (US 9 Mitte), derzufolge der Schöffensenat keinen Zweifel habe, daß B***** auch an der unbefugten gewaltsamen Inbetriebnahme des Fahrzeuges mitgewirkt und zusammen mit W***** die Lenkradsperre aufgebrochen habe, sei unzureichend und nur scheinbegründet. Der Beschwerde zuwider stützt das Erstgericht diese - entgegen der als unglaubwürdig verworfenen leugnenden Verantwortung des Angeklagten B***** getroffene - Konstatierung formal einwandfrei nicht nur auf die sieben spezifisch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und auf dessen Unvermögen, eine plausible Erklärung dafür zu liefern, warum ihn der Angeklagte W***** als Mittäter zu Unrecht belasten sollte, sondern berücksichtigt in seinen Erwägungen - was die Beschwerde jedoch prozeßordnungswidrig übergeht - neben dem in mehreren Hauptverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck auch die wiederholt wechselnde, in sich widersprüchliche Verantwortung des Beschwerdeführers, die zudem mit der für glaubwürdig erachteten Aussage der (inzwischen gesondert rechtskräftig verurteilten) Caroline P***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Schwaz in unlösbarem Widerspruch steht, sowie auf die belastenden Angaben der geständigen Mitangeklagten W***** (vgl US 8 unten ff).
Mit den weiteren Einwänden, "trotz freier Beweiswürdigung hätte das Gericht in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten entscheiden müssen", womit bloß im Rahmen der Mängelrüge unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 42, 48), es sei ferner "völlig unlogisch und nicht vorstellbar", warum dem Nichtigkeitswerber die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen, hingegen dem Mitangeklagten W***** in jeder Hinsicht Glauben geschenkt werde, wird gleichfalls kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern - erklärtermaßen - lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die allen Kriterien des § 258 Abs 2 StPO Rechnung tragende, allerdings zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, die keineswegs "zwingend", sondern - wie erwähnt - nur schlüssig und empirisch einwandfrei sein muß.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder vermag keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die unbedenklich konstatierte Mittäterschaft des Nichtigkeitswerbers an der unbefugten und gewaltsamen Inbetriebnahme des versperrt und mit einer Lenkradsperre gesichert gewesenen PKWs der Marke Mazda 323 zu erwecken.
Indem sie nämlich neuerlich urteilsfremd auf der (ihrer Meinung nach) glaubwürdigen Verantwortung des Angeklagten B***** beharrt und zur Stützung ihres Standpunktes gerade jene Geschehensvariante der Caroline P***** ins Treffen führt, der das Schöffengericht den Glauben ausdrücklich versagt hat, führt sie abermals bloß - prozeßordnungswidrig - eine Schuldberufung mit dem Ziel aus, den zur überzeugenden und plausiblen Beweiswürdigung führenden kritisch-psychologischen Vorgang der Erkenntnisrichter zu Fall zu bringen (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1, 2 a ff).
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 StPO als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (§ 285 i StPO).
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