Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere (ärztliche) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen sind, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der am 29.12.1968 geborene und daher am Stichtag erst 26 Jahre alte Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist und damit die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die Verweisbarkeit des Klägers auf die vom Berufungsgericht genannten Hilfsarbeitertätigkeiten ist offenkundig und bedurfte keines weiteren Beweises (SSV-NF 6/87 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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