Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Levent A***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 18.Dezember 1995 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe dadurch, daß er Eva H***** ein Messer entgegenhielt und gleichzeitig in die offene Kassenlade griff, (einer Gewahrsamsträgerin) der Firma Sch***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen (410 S) bzw wegzunehmen versucht (2.250 S).
Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach schwerem Raub stimmenmehrheitlich (6:2) bejaht und die Eventualfrage nach räuberischem Diebstahl (§§ 127, 131 StGB) folgerichtig unbeantwortet gelassen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 6, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze unberechtigt ist.
Eine Verletzung der Vorschriften über die Frage- stellung (Z 6) erblickt der Nichtigkeitswerber darin, daß ihm "durch die Nichtaufnahme entscheidungswesentlicher Begleitumstände" der Tat in die Hauptfrage die "Möglichkeit genommen" worden sei, "daß das Gericht eine Zusatzfrage nach § 142 Abs 2 StGB stellt".
Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, daß gemäß § 312 Abs 1 StPO die Hauptfrage stets darauf zu richten ist, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben. Verfahrensergebnisse, die von der Darstellung bzw Qualifikation der Tat in der Anklage abweichen, können daher in der Hauptfrage keine Berücksichtigung finden.
Der Sache nach zielt die Beschwerde auf die Stellung einer (für den Fall der auf den Grundtatbestand einschränkenden Bejahung der Hauptfrage zu beantwortenden) uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach den Voraussetzungen minderschweren Raubes nach § 142 Abs 2 StGB ab (EvBl 1989/126). Eine solche Fragestellung war aber nicht indiziert. Voraussetzung für die Beurteilung einer Tat als minderschwerer Raub gemäß § 142 Abs 2 StGB ist nämlich unter anderem auch, daß es sich um keinen schweren Raub im Sinne des § 143 StGB handelt. Nach den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen kam aber als Raubdrohung nur das Zücken eines Messers, sohin eine die Annahme des § 142 Abs 2 StGB ausschließende Vewendung einer Waffe (SSt 49/45), in Betracht (S 295 ff, 299 ff).
In Ausführung der Tatsachenrüge (Z 10 a) wendet sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Verantwortung, wonach der Waffeneinsatz erst nach Erlangung des Gewahrsams an der Beute erfolgt sei, gegen die Richtigkeit der bezüglichen Tatsachenfeststellungen im Wahrspruch der Geschworenen. Er übergeht dabei die Angaben der Zeugin Eva H***** zum Tathergang (S 41, 299-302), die die im Wahrspruch zum Ausdruck kommende Annahme über den Zeitpunkt des Einsatzes des Messers stützen, und vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Laienrichtern im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die auf eine Tatbeurteilung in Richtung des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB abzielende Subsumtionsrüge (Z 12) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn mit dem auch auf die Fragenrüge Bezug nehmenden Vorbringen werden in unzulässiger Weise die laut Wahrspruch von den Geschwo- renen als erwiesen angenommenen Tatsachen negiert. Subsumtionsfehler können im geschworenengerichtlichen Verfahren jedoch nur aus dem Wahrspruch abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 E 8). Ausgehend vom Inhalt des Verdiktes bleibt aber für den vom Beschwerdeführer angestrebten Schuldspruch nach § 131 StGB kein Raum.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, worunter zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, sowie die Verletzung des Opfers; als mildernd hingegen den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Überdies widerrief das Erstgericht die zu AZ 2 a E Vr 995/91 des Jugendgerichtshofes Wien gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).
Gegen diesen Strafausspruch erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung, mit welcher eine Erhöhung bzw Reduktion der verhängten Strafe beantragt werden.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Die vom Geschworenengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung an sich zutreffend ausführt - insoferne korrekturbedürftig, als den Angeklagten ein rascher Rückfall (schon nach knapp einem halben Jahr) belastet und ihm der besondere Milderungsumstand des § 34 Abs 1 Z 17 StPO nicht zugute kommt. Abgesehen von seiner leugnenden Einlassung im Vorverfahren hat der Angeklagte nämlich auch in der Hauptverhandlung nur in eingeschränktem Ausmaß den Tatablauf zugegeben und damit keineswegs wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Im übrigen hat das Geschworenengericht die Strafzumessungsgründe richtig erkannt. Der von der Staatsanwaltschaft relevierte Umstand eines Rückfalls innerhalb der offenen Probezeit stellt insbesondere angesichts des ohnedies ausgesprochenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht keinen Erschwerungsumstand dar (Leukauf/Steininger Komm3 § 33 Rz 8).
Die Berufung des Angeklagten hinwieder vermochte keinen zusätzlichen Milderungsumstand darzulegen und auch nicht aufzuzeigen, daß zu Lasten des Angeklagten ein Erschwerungsumstand unrichtig herangezogen worden wäre.
Der Oberste Gerichtshof ist daher der Auffassung, daß die vom Geschworenengericht an der Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung mit fünf Jahren festgesetzte Strafe - gemessen an der unrechtsbezogenen Schuld - noch gerechtfertigt ist. Zudem bedurfte es allerdings im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Strafbelastung des Angeklagten des aus Gründen der Spezialprävention notwendigen Widerrufs der bedingten Nachsicht, sodaß nicht nur beiden Berufungen, sondern auch der Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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