OGH 16Ok10/97

OGH16Ok10/9723.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Hon.Prof.Dr.Walter Fremuth und Dr.Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Anmelder 1. F***** Aktiengesellschaft, ***** 2. R***** AG, ***** beide vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß § 42a KartG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 24. Jänner 1997, GZ 25 Kt 716/96-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Einschreiterinnen meldeten den Erwerb eines Anteiles von 72,2 % am Stammkapital der L*****-GmbH durch die Erstanmelderin an. Diese Anmeldung wurde der rekurswerbenden Amtspartei am 28.11.1996 zugestellt. Am 27.12.1996, daher noch innerhalb der vierwöchentlichen Frist des § 42b Abs 1 KartG zur Stellung eines Prüfungsantrages beantragte sie, den Einschreiterinnen aufzutragen, die Anmeldung durch im Detail näher bezeichnete "Unterlagen" (gemeint sind offenbar nähere durch Unterlagen zu belegende Angaben) zu verbessern (ON 8). Einen Prüfungsantrag hat sie nicht gestellt.

Die Anmelderinnen haben in der ihnen aufgetragenen Stellungnahme vom 16.1.1997 (ON 11), vorgebracht, daß dieser Verbesserungsantrag nicht die Frist für den Prüfungsantrag unterbreche, und im übrigen die inhaltliche Berechtigung des Verbesserungsantrages bestritten.

Mit Beschluß vom 24.1.1997 (ON 13) stellte das Erstgericht in Punkt 1. fest, daß kein Prüfungsantrag nach § 42b Abs 1 KartG gestellt worden sei, und wies in Punkt 2. den Verbesserungsantrag der nunmehrigen Rekurswerberin zurück.

Zusammengefaßt meinte es in rechtlicher Hinsicht, daß das Gesetz nicht vorsehe, daß die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch Stellung eines Verbesserungsantrages unterbrochen werde. Hierin liege keine planwidrige Lücke, weil das nach § 42b Abs 1 Satz 1 KartG einleitbare Prüfungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen über die Eingriffsvoraussetzungen des § 42b Abs 2 Z 2 KartG und auch keinen Antrag auf Untersagung bzw Auferlegung von Auflagen voraussetze. Das Prüfungsverfahren könne daher beantragt werden, auch wenn noch Sachverhaltsgrundlagen zur Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen fehlten. Mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 42b Abs 1 Satz 1 KartG sei ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß durch eine Bestätigung freizugeben. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages bestehe dann aber kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil das Verfahren nicht mehr zu einem Eingriff führen könne. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die von der Amtspartei bezeichneten Informationen nach § 68a KartG in einer Anmeldung enthalten sein müßten, ob also der Verbesserungsauftrag inhaltlich berechtigt sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte. Sie ficht den Beschluß in seinem gesamten Umfang an und beantragt, ihn dahingehend abzuändern, daß ihrem Verbesserungsantrag Folge gegeben werde, hilfsweise, daß die Anmeldung des Zusammenschlusses zurückgewiesen werde; in eventu stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Die Einschreiterinnen beantragen in ihrer Gegenäußerung den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Einwand der Einschreiterinnen in ihrer Gegenäußerung, der Rekurswerberin fehle die Beschwer, weil gar kein anmeldepflichtiger Zusammenschluß vorliege, ist verfehlt. Die Einschreiterinnen haben einen Zusammenschluß nach § 42a KartG angemeldet und diese Anmeldung nicht zurückgezogen; sie haben lediglich in ihrem Schriftsatz vom 16.1.1997 (ON 11) den Antrag gestellt, die Zusammenschlußanmeldung zurückzuweisen und in ihrem Schriftsatz vom 7.2.1997 (ON 16) zusätzlich diesen Sachverhalt als Zusammenschluß iSd § 42 Abs 1 KartG angezeigt. Es ist daher von einer aufrechten Anmeldung eines Zusammenschlusses auszugehen.

Die Rekurswerberin bringt zur Berechtigung ihres Antrages vor, es bestehe eine planwidrige Lücke, weil das Gesetz nicht ausdrücklich statuiere, daß die Stellung eines Verbesserungsantrages durch eine Amtspartei innerhalb der vierwöchentlichen Frist des § 42b Abs 1 KartG zur Stellung eines Prüfungsantrages diese Frist unterbreche. Der Gesetzgeber habe ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, nämlich ein Anmelde- und ein Prüfungsverfahren. Für beide Verfahren sei das Instrument des Verbesserungsauftrages (§ 65 KartG) vorgesehen. Es müsse den Amtsparteien Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen des Anmeldungsverfahrens Verbesserungen zu beantragen, um vorprüfen zu können, ob der zweifellos gewichtigere und folgenschwerere Prüfungsantrag zu stellen sei. Der Gesetzgeber habe deshalb in § 68a Abs 1 angeordnet, daß Anmeldungen genaue und erschöpfende Angaben, insbesondere über die allgemeine Marktstruktur, die Eigentumsverhältnisse und über den relevanten Markt zu enthalten hätten. Gerade diese wichtigen Daten ermöglichten den Amtsparteien erst eine Vorabprüfung. Aus diesem Grund müsse der Verbesserungsantrag im Rahmen des Anmeldeverfahrens die gleiche Wirkung haben wie der Verbesserungsantrag im Rahmen des Prüfungsverfahrens. Da die Anmelderinnen maßgebliche Angaben nicht bzw nicht vollständig gemacht hätten, hätte das Erstgericht den Anmelderinnen die Verbesserung auftragen, anderenfalls die Anmeldung zurückweisen müssen.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Nach § 42b Abs 1 Satz 2 hat das Kartellgericht unverzüglich eine Bestätigung darüber auszustellen, daß innerhalb der vierwöchentlichen Frist des § 42b Abs 1 Satz 1 KartG kein Prüfungsantrag gestellt oder allfällige Prüfungsanträge zurückgezogen wurden. Daß ein Verbesserungsantrag einer Amtspartei diese Frist hemmen oder unterbrechen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Regelung kann auch nicht durch Analogieschluß aus § 42b Abs 5 KartG im Zusammenhang mit den §§ 65 und 68a Abs 2 KartG abgeleitet werden, weil keine planwidrige Regelungslücke (dazu Bydlinski, Methodenlehre 472 ff; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz; Larenz, Methodenlehre 370 ff uva) vorhanden ist:

Zwar bestimmt § 42b Abs 5 KartG, daß ein Verbesserungsauftrag des Kartellgerichtes eine fristunterbrechende Wirkung hat; diese Fristunterbrechung bezieht sich jedoch eindeutig nur auf die Frist von fünf Monaten, die dem Kartellgericht ab Einlangen der Anmeldung für seine Entscheidung zur Verfügung steht; danach darf das Kartellgericht die Anmeldung nicht mehr untersagen. Gibt das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei dem einen Zusammenschluß nach § 42a KartG Anmeldenden gemäß § 68a Abs 2 KartG einen Verbesserungsauftrag iSd § 65 KartG, weil die nach § 68a Abs 1 KartG erforderlichen Angaben fehlen oder unvollständig sind, beginnt die fünfmonatige Frist, binnen der die Untersagung des Zusammenschlusses durch das Kartellgericht zulässig ist, gemäß § 42b Abs 5 Satz 2 KartG mit dem Einlangen der verbesserten Anmeldung neu zu laufen; kommt der Anmelder dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist die Anmeldung zurückzuweisen (§ 68a Abs 2 iVm § 65 KartG).

Unmittelbare Rückwirkungen auf die Stellung des Prüfungsantrages durch eine der Amtsparteien hat ein vom Kartellgericht erteilter Verbesserungsauftrag nicht. Die vierwöchentliche Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages beginnt jedenfalls mit Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung, selbst dann, wenn das Gericht (von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei) innerhalb der vierwöchentlichen Frist des § 42b Abs 1 Satz 1 einen Verbesserungsauftrag erteilt haben sollte; nur dann, wenn das Kartellgericht dem Anmelder bereits vor Zustellung der Gleichschrift an die Amtsparteien einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, kann sich der Beginn der Frist zur Stellung des Prüfungsantrages faktisch bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, in dem das Kartellgericht nach Einlangen der verbesserten Anmeldung den Amtsparteien die Gleichschrift der verbesserten Anmeldung zustellen läßt.

Der offenkundige Zweck der relativ kurzen vierwöchentlichen Frist zur Stellung des Prüfungsantrages nach § 42b Abs 1 KartG und der Bestimmung über die Ausstellung einer "Freigabebestätigung" liegt darin, den Anmeldern bald Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie mit einem längeren Prüfungsverfahren zu rechnen haben, oder ob der geplante Zusammenschluß rasch umgesetzt werden kann. Diese Rechtssicherheit ist aus wirtschaftlichen Gründen für die Anmelder äußerst wichtig.

Hingegen fehlen gewichtige Gründe dafür, daß Verbesserungsanträge der Amtsparteien eine Unterbrechung der Frist für die Stellung eines Prüfungsantrages bewirken sollten. Es besteht nämlich kein besonderes Bedürfnis dafür, daß Amtsparteien im "Vorprüfungsverfahren", also vor Stellung eines Prüfungsantrages, Verbesserungsanträge stellen. An den Prüfungsantrag der Amtsparteien werden keine besonderen inhaltliche Erfordernisse gestellt; er kann, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, auch gestellt werden, wenn noch Sachverhaltsgrundlagen zur Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen fehlen. Selbstverständlich kann ein Prüfungsantrag mit Verbesserungsanträgen gekoppelt werden; bei mangelhafter Anmeldung wird dies sogar regelmäßig erforderlich sein, wenn das Kartellgericht nicht von Amts wegen entsprechende Verbesserungsaufträge erteilt hat. Da der Prüfungsantrag jederzeit wieder zurückgezogen werden kann (§ 42b Abs 1 Satz 2, 2.Fall KartG), wenn die ergänzenden Angaben ergeben, daß kein Grund zu einer weiteren Prüfung besteht, zeigt sich, daß im Fehlen einer Unterbrechnungsanordnung keine planwidrige Lücke liegt. Im übrigen werden die Anmelder gerade deshalb, weil sie sonst jedenfalls einen Prüfungsantrag einer Amtspartei befürchten müssen, bemüht sein, in ihrer Anmeldung alle nach § 68a Abs 1 KartG erforderlichen Angaben in ausreichender und deutlicher Form zu machen.

Da die Rekurswerberin die Frist zur Stellung des Prüfungsantrages ungenützt verstreichen ließ und - wie dargelegt - ein Verbesserungsantrag diese Frist weder unterbricht noch verlängert und nach ungenütztem Ablauf der Frist keine Prüfungsmöglichkeit mehr besteht, hat das Erstgericht zu Recht den Verbesserungsantrag ohne inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.

Die Rekurswerberin hat zwar in ihrer Anfechtungserklärung den erstgerichtlichen Beschluß formell zur Gänze angefochten, ihr Rechtsmittelantrag bezieht sich aber nur auf ihren Verbesserungsantrag; auf die Anfechtung des Punktes 1 des Beschlusses ("Freigabebestätigung") kommt sie auch in der Begründung mit keinem Wort zu sprechen. Da die Freigabebestätigung mangels rechtzeitiger Stellung eines Prüfungsantrages zu Recht erfolgte, erübrigt es sich im vorliegenden Fall darauf einzugehen, ob diese überhaupt anfechtbar ist, oder ob - wie die Einschreiterin in ihrer Gegenäußerung meint - der Rekurs insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden müßte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte