Spruch:
Der Antrag der Erben, anstelle des Bezirksgerichtes Kitzbühel das Bezirksgericht Wels zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nach Ing.Julius Maria Wilhelm H***** zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Beim Bezirksgericht Kitzbühel ist zu 1 A 212/96a das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 5.6.1996 verstorbenen Ing.Julius Maria Wilhelm Hoschek anhängig. Die Antragsteller sind als leibliche Kinder des Erblassers gesetzliche Erben. Sie haben bisher keine Erbserklärung abgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens gerichtete Antrag der gesetzlichen Erben war zurückzuweisen. Vor Abgabe der Erbserklärung hat der Erbberechtigte im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Antragslegitimation auf Delegierung (EFSlg 63.913, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 31 JN).
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