OGH 7Nd504/97

OGH7Nd504/9719.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kitzbühel zu 1 A 212/96a anhängigen Verlassenschaftssache nach Ing.Julius Maria Wilhelm H*****, gestorben am 5.Juni 1996, über den Antrag der gesetzlichen Erben 1.) Ingrid H*****, 2.) Mag.Gerald H*****, beide vertreten durch Dr.Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Wels, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der Erben, anstelle des Bezirksgerichtes Kitzbühel das Bezirksgericht Wels zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nach Ing.Julius Maria Wilhelm H***** zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Beim Bezirksgericht Kitzbühel ist zu 1 A 212/96a das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 5.6.1996 verstorbenen Ing.Julius Maria Wilhelm Hoschek anhängig. Die Antragsteller sind als leibliche Kinder des Erblassers gesetzliche Erben. Sie haben bisher keine Erbserklärung abgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens gerichtete Antrag der gesetzlichen Erben war zurückzuweisen. Vor Abgabe der Erbserklärung hat der Erbberechtigte im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Antragslegitimation auf Delegierung (EFSlg 63.913, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 31 JN).

Stichworte