OGH 15Os77/97

OGH15Os77/9719.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer Z***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 2.April 1997, GZ 8 Vr 878/96-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rainer Z***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat, die diese am Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

I. den Rudolf F*****

1. durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein,

a) im Frühjahr 1992 oder 1993 in Bad Schallabach zur Gewährung eines Darlehens von 380.000 S,

b) zwischen Frühjahr 1993 und September 1994 an verschiedenen Orten in wiederholten Angriffen zur Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von 270.000 S,

2. am 9.September 1994 in St.Marienkirchen/Polsenz durch Vortäuschen einer bevorstehenden Erbschaft in Höhe von ca 6 Mio S zur "Akzeptanz" von vier Blankowechseln zur Eingehung einer Gesamtschuld von 950.000

S;

II. in St.Martin i.I. Angestellte der Firma Josef St***** um insgesamt 23.894,60 S, nämlich

1. am 15.Juli 1994 durch die Behauptung, ein von ihm bereits bezahlter Rechnungsbetrag von 16.179 S sei eine Betriebsausgabe, die er über das Geschäftskonto seiner Firma abrechnen müsse, zur Rückzahlung dieses Betrages,

2. am 19.Juli 1994 durch die Behauptung, den Rechnungsbetrag von 16.179 S bereits der Firma überwiesen zu haben, sohin durch Vortäuschen seines Zahlungswillens, zur Durchführung weiterer Reparaturen zum Preis von 7.715,60 S.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem - allein gegen den Schuldspruch laut I. des Urteilssatzes gerichteten - Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung und demnach unbeachtlich die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das nicht nur die zur Tatbestandserfüllung des in Rede stehenden Verbrechens geforderten objektiven und subjektiven Tatsachen in einer sorgfältigen und kritischen Gesamtschau aller erhobenen Sach- und Zeugenbeweise sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks unbedenklich festgestellt (US 3 bis 6 Mitte), sondern auch aktenkonform, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und schlüssig begründet hat, aus welchen Gründen es zur Überzeugung gelangte, der Angeklagte Z***** habe Rudolf F***** "absichtlich" betrogen (US 7 bis 16).

Demgegenüber trachtet der Nichtigkeitswerber, teils selbst beweiswürdigend, teils mit hypothetisch-spekulativen Überlegungen diese formell einwandfreie Urteilsbegründung in seinem Sinn und zu seinen Gunsten zu korrigieren.

Er verkennt aber bei seiner Argumentation, daß das Gericht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur verpflichtet ist, die entscheidenden (also entweder für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Umstände in gedrängter Darstellung abzufassen; es ist jedoch, um dem Vorwurf der Unvollständigkeit zu entgehen, keineswegs gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse detailliert und in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch viel weniger muß es von vorneherein auf alle möglichen, erst in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen eingehen. Unzureichend begründet ist das Urteil auch dann nicht, wenn die angeführten Gründe dem Nichtigkeitswerber bloß nicht genug überzeugend scheinen, oder wenn sich neben den folgerichtig gezogenen Schlüssen auch noch andere denkbare - allenfalls für den Angeklagten günstigere - Schlußfolgerungen hätten ableiten lassen; denn diesfalls liegt eben eine freie richterliche Beweiswürdigung vor, die nicht bekämpft werden kann (vgl Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff mwN).

Aus dieser Sicht versagen somit alle jene Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer (vergeblich)

* zwei aus dem Zusammenhang gerissene - fallbezogen ohnehin keine entscheidenden Umstände berührende - Feststellungspassagen (US 3 unten: der Angeklagte entwarf ein Exemplar für eine herausgegebene beabsichtigte Musikzeitung; US 9 unten bis 10 oben: Es war niemals vereinbart, daß der Angeklagte von Rudolf F***** für irgendwelche Arbeiten entlohnt werden sollte) als unvollständig begründet zu kritisieren trachtet, indem er an Hand selektiv hervorgehobener und isoliert betrachteter Verfahrensergebnisse (so etwa die von F***** unterzeichneten vier Blankowechsel sowie eine Zahlungsbestätigung vom 22. Dezember 1993, die nach den Urteilsfeststellungen lediglich zur Verschleierung bereits vollendeter betrügerischer Handlungen dienen sollte und somit bedeutungslos ist; Widersprüche in den Aussagen des Zeugen F*****; dessen - durch die Aktenlage nicht gedeckte - "Weigerung" über den Verbleib von Disketten Auskunft zu geben; Hinweise des Zeugen Ferdinand B***** über zahlreiche vorhandene Disketten; bereits getroffene Vorbereitungen zur Gründung einer gemeinsamen Firma M***** Musik Consulting Service GmbH & Co KG), die allesamt im Urteil ausführlich erörtert und gewürdigt wurden (US 7 ff);

* die Richtigkeit seiner vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung, er habe tatsächlich erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe in den Entwurf von insgesamt 50 Ausgaben der Zeitschrift "Musikboulevard" investiert, nach eigenen Vorstellungen untermauert;

* einerseits gegen die tatrichterliche Charakterisierung seiner Verantwortung (zB als "völlig absurd", "plumper Versuch", "bloßes Ablenkungsmanöver") zu Felde zieht, aber dem Erstgericht selbst "Unkenntnis zivilrechtlicher Aspekte und durchaus üblicher Geschäftsgepflogenheiten", "Ignorierung von Beweisergebnissen", Gebrauch "inhaltsleerer Phrasen", "verabschiedet sich von den Regeln der Denkgesetze und der allgemeinen Lebenserfahrung" und "Voreingenommenheit" unterstellt, andererseits den an sich unanfechtbaren Erwägungen und Schluß- folgerungen des Schöffengerichtes, die (nach seiner Meinung) "auch völlig gegenteilig hätten gezogen werden können" und (teilweise) "dem Grundsatz in dubio pro reo widersprechen", mithin - im Rahmen einer Mängelrüge - unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel bringend (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 48), punktuell aus dem Zusammenhang gerissene Aussageteile von Zeugen entgegenhält.

Solcherart wird aber - wie dargelegt - kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes prozeßordnungsgemäß dargetan.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider bestehen keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die entscheidenden Feststellungen über die dem Rudolf F***** betrügerisch herausgelockten Darlehen im Gesamtbetrag von 650.000 S und die gleichfalls betrügerisch erwirkte Akzeptunterschrift auf vier Wechsel über 950.000 S, von denen zwei unmittelbar darauf begeben wurden, sowie über die von der Firma Josef St***** betrügerisch erreichte Durchführung von Reparaturarbeiten zum Gesamtpreis von 23.894,60 S. Auch dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungstatbestand gestattet nicht die Bekämpfung des zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des von diesen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führenden kritisch-psychologischen Vorgangs (Mayerhofer aaO § 258 E 16 ff, 89 c, 89 e; § 281 Z 5 a E 1, 3 ff).

Gerade in diesen prozeßordnungswidrigen Vorgang verfällt der Rechtsmittelwerber aber, wenn er abermals mit den in der Mängelrüge vorgebrachten Argumenten die von den Erkenntnisrichtern mit einwandfreier, plausibler Beweiswürdigung in entscheidenden Teilen für glaubwürdig gehaltenen Aussagen der Zeugen Rudolf F*****, Josef, Roswitha und Maria St***** in Zweifel zu ziehen sucht, während er seine Verantwortung als "viel plausibler" in den Vordergrund rückt.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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