Spruch:
Das Strafverfahren steht dem Landesgericht Wiener Neustadt zu.
Text
Gründe:
In der Strafsache gegen Michael E***** und Hans-Peter Sch***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen, 25 Vr 1536/95 des Landesgerichtes Innsbruck, verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichtes am 21.Oktober 1996 (ON 423) die abgesonderte Führung des Strafverfahrens gegen den Zweitangeklagten (§ 57 Abs 1 StPO) und gab dieses am 26.November 1996 dem (gemäß § 51 StPO) zuständigen Landesgericht Wr.Neustadt ab (§ 58 StPO), welches sich jedoch seinerseits mit der Begründung für nicht zuständig erklärte, daß "eine Abtretung vor Kollegialgerichten nur bis zur Rechtskraft der Anklage möglich" sei.
Diese Frage blieb auch zwischen den Oberlandesgerichten Innsbruck und Wien streitig (§ 64 Abs 1 dritter Satz StPO).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, schließt die Bestimmung des § 219 StPO nur die Möglichkeit einer Anfechtung der Zuständigkeit nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand aus. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sogenannte Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) hindert das zur Hauptverhandlung berufene Gericht aber nicht an einer Verfügung im Sinne der §§ 57 Abs 1, 58 StPO (SSt 50/74 unter ausdrücklicher Ablehnung von SSt 49/42).
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