OGH 11Os3/97

OGH11Os3/9727.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ömer Y***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und eines anderen Deliktes über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. November 1996, GZ 38 Vr 2.862/95-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde der am 15.April 1971 geborene türkische Staatsangehörige Ömer Y***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im April oder Mai 1995 die am 20. November 1981 geborene, sohin unmündige Angelika L***** dadurch, daß er sie an der Scheide berührte und streichelte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Der mit diesem Nichtigkeitsgrund gar nicht relevierbare Einwand, die (von der Verantwortung im weiteren Verfahren abweichenden) Angaben des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck, auf die das Erstgericht den Schuldspruch im wesentlichen stützte, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der Vernehmung des der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Angeklagten kein Dolmetscher beigezogen wurde, geht schon deshalb fehl, weil die damit behauptete Verletzung des Artikels 6 Abs 3 lit a und lit e EMRK nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Damit läge eine nach der Systematik der Nichtigkeitsgründe allenfalls in Betracht zu ziehende Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 2 StPO (Verlesung eines nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsaktes), für deren Geltendmachung zudem eine (hier nicht zutreffende) rechtzeitige Verwahrung des Beschwerdeführers vorausgesetzt ist, nicht vor. Darüber hinaus hat sich das Schöffengericht mit diesem Einwand auseinandergesetzt und aus der Aussage des vernehmenden Beamten und mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie den polytechnischen Lehrgang besucht hat, die Überzeugung gewonnen, daß eine Übersetzungshilfe nicht erforderlich gewesen war.

Für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Tatsachenrüge ist dieses Vorbringen im übrigen deshalb nicht geeignet, weil es der Beschwerdeführer verabsäumt, aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundgelegten entscheidenden Tatsachen ableiten ließen. Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine andere Verantwortung gewählt hat, ist eine Frage, mit der sich die Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung auseinanderzusetzen hatten. Eine Anfechtung dieser Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen nach Art einer Schuldberufung unternimmt, ist aber im Nichtigkeitsverfahren unzulässig, weshalb die Beschwerde nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht wurde.

Sie war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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