Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B) schuldig erkannt. Danach hat er unter anderem im Zeitraum von etwa vier Wochen bis zum 5.September 1996 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er insgesamt ca 20 bis 50 Gramm Kokain und ca 120 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Andreas J***** verkaufte (A I).
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge, die die Urteilsbegründung "hinsichtlich der Angaben des Zeugen Andreas J***** als undeutlich bzw unvollständig" kritisiert, erschöpft sich nämlich in Wahrheit auf im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das Erstgericht hat ausführlich und nachvollziehbar erörtert, aus welchen Erwägungen es diesem Zeugen besondere Glaubwürdigkeit zuerkannt hat und sich auch mit den Widersprüchen zur Verantwortung des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Ehegattin, die demnach keineswegs zur Gänze übergangen wurden, auseinandergesetzt (US 10 bis 14), sodaß dem Urteil die behaupteten Begründungsmängel nicht anhaften. Die Überprüfung der nach § 258 Abs 2 StPO gewonnenen Überzeugung der Tatrichter von der höheren Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist jeder Anfechtung entzogen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 135).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.
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