OGH 11Os12/97

OGH11Os12/9727.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Hermann W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Oktober 1996, GZ 8 c Vr 13.511/95-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian Hermann W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 10.Dezember 1995 in Wien die am 6.November 1980 geborene Monja Silvia K***** dadurch zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs genötigt, daß er sie in sein Wohn-Schlafzimmer zerrte, ihr Schläge ins Gesicht versetzte, sie auf das Bett warf, an den Händen festhielt, ihr die Jeanshose und den Slip herunterzog, sich auf sie legte, einen Geschlechtsverkehr durchführte, sie sodann aufforderte, sich auf das Bett zu knien und nach vor zu beugen und von rückwärts neuerlich mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge zuwider bedeutete die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten. Der damit angestrebte Nachweis dafür, daß das Fehlen von Verletzungen im Genitalbereich des Opfers auf die vom Beschwerdeführer behauptete Freiwilligkeit des Beischlafsaktes schließen lasse, beruht auf Prämissen, die sich im Sinne der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses evident als nicht zwingend erweisen, ohne daß es diesbezüglich einer fachmedizinischen Begutachtung bedurfte. Liegt doch auf der Hand, daß die im Antrag genannte "aktenkundige Konstellation des Geschlechtsverkehrs" (nämlich ein auch von hinten ausgeführter Geschlechtsakt bei bis zu den Knöcheln herunterzogenem Slip des Mädchens und "der Körpergröße der beiden Personen") nach allgemeiner Lebenserfahrung für sich allein eine Verletzung keinesfalls zwangsläufig nach sich zieht (vgl auch SV Dr.F*****, S 180), es sei denn, der Geschlechtsverkehr wird trotz Gegenwehr des Opfers gewaltsam vollzogen.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde jedoch Monja K***** vom Angeklagten bereits zuvor durch zur Tatbestandsverwirklichung nach § 201 Abs 2 StGB ausreichende Gewaltanwendung gefügig gemacht, sodaß sie den Geschlechtsverkehr selbst ohne Widerstand zu leisten über sich ergehen ließ (US 6, 7, 11), weshalb dieser auch nicht zwangsläufig zu im nachhinein objektivierbaren Verletzungen in den betroffenen Körperregionen führen mußte.

Durch die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme nahm das Erstgericht, der Beschwerde zuwider, aber auch keine vorausgreifende Beweiswürdigung vor, die nur vorläge, wenn dem Beweismittel von vornherein der innere Beweiswert abgesprochen würde. Das Gericht hatte indes lediglich geprüft, ob durch die Aufnahme des Beweises das damit vom Angeklagten angestrebte Ergebnis erzielt werden kann und diese Frage mit überzeugender Begründung verneint.

Daran vermag auch die erstmals in der Beschwerde aufgestellte, ihrem Wesen nach rein spekulative Behauptung nichts zu ändern, das Fehlen von Verletzungen sei allein durch Absonderung von Scheidensekret zu erklären, woraus sich die Freiwilligkeit des Sexualkontaktes ergebe, auf welches Vorbringen schon im Hinblick auf das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte