Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Begehren auf Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Günther L***** wurde mit Urteil vom 8.Februar 1996 (ON 42) des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt, wobei ihm Inlands- und Auslandstaten angelastet worden waren. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gab der Oberste Gerichtshof insoweit Folge, als der die im Ausland begangenen Straftaten betreffende Schuld- und demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben, der Schuldspruch wegen der inländischen strafbaren Handlungen aber bestätigt wurde.
Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Folge gemäß § 227 Abs 1 StPO die Einstellung des Strafverfahrens im Umfang der Aufhebung beantragt hatte (S 34 vso) - dem bislang noch nicht entsprochen wurde -, hat das Schöffengericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch die Strafe bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die allein auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil ist in zweifacher Hinsicht unzulässig:
Zunächst ist der bereits rechskräftige Schuldspruch ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht, ersichtlich aus Gründen der Verdeutlichung, (nur) formell abermals einen (gleichlautenden) Schuldspruch fällte, jeder Anfechtung entzogen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.
Darüber hinaus wird mit dem Beschwerdevorbringen, das die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Strafbestimmung behauptet, weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Z 9 lit a), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert. Denn gemäß Art 89 Abs 1 B-VG steht den in erster Instanz zur Entscheidung berufenen Gerichten die Prüfung gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu, vielmehr sind diese Gerichte zur Anwendung der entsprechenden Vorschriften verpflichtet (vgl EvBl 1980/191, 16 Os 60/91).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 285 a Z 1 und 2 StPO).
Im Hinblick darauf, daß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits mangels Legitimation des Beschwerdeführers a limine zurückzuweisen war, war auf die von ihm aufgeworfene Frage einer allfälligen Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof (§ 89 Abs 2 B-VG) nicht mehr einzugehen. Der darauf abzielende Antrag des Beschwerdeführers war deshalb, aber auch, weil er zu einer solchen Antragstellung (an den Obersten Gerichtshof) nicht legitimiert ist, zurückzuweisen.
Über die Berufung wird dementsprechend der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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