OGH 13Os71/97

OGH13Os71/9721.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Erwin H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall und dritter Satz letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 24. Februar 1997, GZ 20 Vr 2282/96-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Markus Erwin H***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (erster Satz) zweiter Fall und (dritter Satz) letzter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 26.Juli 1996 in Innsbruck dem Friedrich W***** mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch Versetzen mehrerer wuchtiger Schläge mit einer ca 600 Gramm schweren Taschenlampe gegen den Kopf sieben Stangen Zigaretten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versuchte, wobei die Tat den Tod des Friedrich W***** zur Folge hatte.

Die Geschworenen hatten die in diesem Sinne gestellte Hauptfrage einhellig bejaht, die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit aber einhellig verneint.

Rechtliche Beurteilung

Die nur aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Vernehmung des behandelnden Arztes Dr.N***** konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Tatsache eines "schweren Alkohol- und Tablettenmißbrauchs mit Suchtcharakter" weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 64). Die (verspätet; aaO E

41) erst im Rechtsmittel durch diesen Beweis erwarteten "weitergehenden Angaben über den psychischen und körperlichen Zustand des Angeklagten" disqualifizieren das Begehren zudem als unzulässigen Erkundungsbeweis (aaO E 88), während in der Beschwerde angedeutete (unsubstantiiert gebliebene) Zweifel an der Qualität der Befundaufnahme durch den psychiatrischen Sachverständigen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht zu entnehmen sind.

Mängel von Befund oder Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen im Sinne der §§ 125 f StPO wurden auch im Rahmen der Anträge auf Einholung von Gutachten "aus dem Bereich der Pharmakologie" und "der Toxikologie" nicht vorgebracht, weshalb auch diese zu Recht abgewiesen wurden. Dazu kommt, daß die damit angesprochenen Fragen der Wechselwirkung verschiedener psychotroper Substanzen gar wohl in die Kompetenz des psychiatrischen Sachverständigen (vgl Haller, Das psychiatrische Gutachten S 136-161), der hiezu auch ausdrücklich Stellung bezogen hat (vgl S 81 und 119-123, Bd II), fallen.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 344, 285 d Abs 1 StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a Abs 1 StPO.

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