OGH 7Ob133/97b

OGH7Ob133/97b21.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kulturverein K*****, vertreten durch Dr.Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Achammer, Mennel & Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Feldkirch, wegen S 679.712 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.Februar 1997, GZ 4 R 20/97s-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung kann der Versicherer die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht trotz Verstreichens der Monatsfrist des § 20 Abs 1 VersVG geltend machen, wenn ihm die Verletzung der Aufklärungspflicht vor dem Versicherungsfall nicht bekannt geworden ist (VersE 1338, 1369 ua). Daß die Beklagte Kenntnis von der hohen Anzahl von Arbeiterquartieren in dem Gebäude, in dem sich das versicherte Vereinslokal befindet, vor dem Versicherungsfall erlangt hätte, steht nicht fest. Die Leistungsfreiheit kann daher trotz fehlender Feststellungen über die Ausübung des Rücktrittsrechtes geltend gemacht werden.

Den Beweis, die unrichtige Angabe im Ergänzungsblatt über die Anzahl der Arbeiterquartiere nicht verschuldet zu haben, hat der dafür beweispflichtige Kläger (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 113) nicht erbracht. Im Gegenteil ist die Kenntnis seiner Organe davon zu vermuten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch davon auszugehen, daß der Obmann des Klägers die Frage nach den Arbeiterquartieren nicht falsch verstanden, demnach auf das Gebäude und nicht bloß auf das versicherte Vereinslokal bezogen hat. Auch der ebenfalls den Kläger treffende Kausalitätsgegenbeweis (VR 1983, 176; VR 1991, 238) wurde nicht erbracht.

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