Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann M***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.Mai 1996 in N***** die unmündige (am 8.Oktober 1985 geborene) Marina S***** dadurch, daß er sie unter ihrer Kleidung an der Scheide betastete und anschließend ihre Hand zu seinem Geschlechtsteil zu führen trachtete, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und zu mißbrauchen versucht hat.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) gebricht es zum Teil schon an der formellen Voraussetzung eines prozeßordnungsgemäß gestellten Beweisantrages. In einem solchen muß nämlich (sofern sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) außer Beweisthema und Beweismittel auch angegeben werden, inwieweit das nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller angestrebte Resultat haben werde (Mayerhofer, StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19).
Im Antrag (S 123) auf Vernehmung der Feuerwehrmänner Siegfried B*****, Ernst J*****, Michael S***** und Dietmar P***** wird zwar als Beweisthema angeführt, daß der Angeklagte am Tage der Tat gar nicht im Feuerwehrhaus der Gemeinde N***** gewesen sei und damit die Tat nicht habe begehen können; es fehlen jedoch die notwendigen Hinweise, weshalb durch die genannten Zeugen die Täterschaft des Angeklagten ausgeschlossen werden könnte, obwohl nach den eigenen Einlassungen des Angeklagten die Zeugen erst am Abend Dienst hatten und nach den Urteilsannahmen die maximal 15 Minuten dauernde Tat zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 14.00 und 16.00 Uhr verübt wurde (US 7).
Daß Siegfried B***** anläßlich eines Besuches beim Feuerwehrhaus (schon) um 15.00 Uhr keinerlei Wahrnehmungen betreffend eine Anwesenheit des Angeklagten gemacht habe, räumten die Tatrichter ohnehin bei ihrer Beweiswürdigung als möglich ein, sodaß der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Vernehmung dieses Zeugen auch insoweit in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt worden ist.
Das ferner geltend gemachte Beweisthema (S 125), wonach die Funkübung erst um 18.30 Uhr begonnen habe, sodaß "für den Angeklagten keine Veranlassung bestand, vorher beim Feuerwehrhaus zu sein", erweist sich angesichts der angenommenen Tatzeit als unerheblich und wurde außerdem ohnehin vom Erstgericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (US 7).
Der erst in der Rechtsmittelschrift - und damit verspätet - für die Einvernahme des Zeugen Siegfried B***** vorgebrachte Einwand, es sei "durchaus möglich", daß "ein anderer Feuerwehrmann bereits längere Zeit vor der Funkübung sich im Feuerwehrhaus aufgehalten und entsprechende Wahrnehmungen gemacht" habe - was nebenbei bemerkt auch für die Anwesenheit des Angeklagten gelten muß - zielt bloß in die Richtung eines unzulässigen Erkundungsbeweises.
Mit seiner Mängelrüge (Z 5) verkennt der Beschwerdeführer das Wesen unvollständiger Urteilsbegründung, indem er moniert, daß das Erstgericht in den Urteilsgründen (US 6,7) wohl auf die Widersprüche in den Angaben der Zeugin Maria S***** (Mutter des Tatopfers) im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung, und zwar insbesondere darüber, zu welchem Zeitpunkt sie den Namen des Angeklagten erfuhr, einging, "ohne freilich diese Widersprüche plausibel aufklären zu können" (161). Dementgegen haben die Tatrichter dargelegt, daß die geltend gemachten Umstände für die Beurteilung der Schuldfrage nicht relevant sind und die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht beeinträchtigen, "zumal sich diese völlig nachvollziehbar auf gewisse Schwächen in ihrer Erinnerung und darauf berief, daß sie bei der Anzeigeerstattung (naturgemäß) sehr aufgeregt war" (US 7). Damit haben sie sich - dem Gesetzesauftrag (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu gedrängter, also unwesentliche Aussagedetails vernachlässigender Urteilsbegründung folgend - in logisch und empirisch einwandfreier Weise ohnedies mit der kritisierten Zeugenaussage auseinandergesetzt. Ein formeller Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ist demzufolge weder in Form einer Unvollständigkeit noch in der vom Beschwerdeführer ebenfalls reklamierten Gestalt bloßer Scheinbegründung gegeben. Mit der Behauptung fehlender Plausibilität bekämpft er vielmehr bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Es versagt aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), weil ihre Ausführungen keine Bedenken - umsoweniger solche erheblicher Art - gegen die sich aus den Akten ergebenden, den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken vermögen, welche das Erstgericht hauptsächlich auf die - durch die Angaben der Mutter und des kinderpsychologischen Sachverständigen erhärteten - Aussagen des Tatopfers gestützt hat.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) reklamiert die zusätzliche Berücksichtigung der besonderen Milderungsgründe der Tatbegehung aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) und infolge einer besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Z 9 StGB), weshalb eine gänzliche bedingte Nachsicht gerechtfertigt sei. Damit werden der Sache nach aber nur Berufungsgründe geltend gemacht.
Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demnach das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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