Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unangefochtene Freisprüche enthält, wurde Wilhelm K***** der Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB (II des Urteilssatzes) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I A u B) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er
I die am 24. November 1980 geborene unmündige Kerstin K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar dadurch, daß er sie
A etwa von 1986 bis 1990 mehrmals veranlaßte, seinen mit Honig und Marmelade bestrichenen Penis zu lecken und sie am ganzen Körper streichelte,
B zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1991 und 1992
1) mehrmals zwischen den Beinen im Scheidenbereich streichelte, einen Finger in ihre Scheide einführte und ihre Hand zu seinem Penis führte,
2) einmal in der Badewanne am ganzen Körper streichelte und eine leere Zigarrenhülle in ihre Scheide einführte,
3) einmal nach einem gemeinsamen Bad mit einem Vibrator im Scheidenbereich massierte,
II am Sonntag nach dem Faschingsdienstag 1995 Kerstin K*****, eine Person weiblichen Geschlechts, die sich infolge Trunkenheit in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht,
III sein minderjähriges Stiefkind Kerstin K***** zur Unzucht mißbraucht, und zwar
A durch die zu Punkt I und II dargestellten Handlungen,
B im August 1996 durch Einführen eines Vibrators in ihre Scheide.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch mit Berufung bekämpft.
Der Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) ist vorauszuschicken, daß bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages, dessen Ablehnung releviert wird, stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, weshalb erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Gründe tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden können.
Die Verteidigung hatte die Vorladung einer Reihe von Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß beim Angeklagten weder sexuelle Abartigkeit noch sonstige Verhaltensstörungen zu bemerken seien, die zwangsläufig vorliegen müßten, um die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen zu haben, ferner, daß zwischen ihm und Kerstin K***** ständig eine nach außen ungetrübte Beziehung bestand und er auch seinen Erziehungsaufgaben verantwortungsbewußt nachgekommen sei, sowie, daß die Zeugin Kerstin K***** "anderslautende und im Widerspruch zu den heutigen Angaben stehende Angaben" als Grund für die Bekanntgabe der Anschuldigungen angeführt habe (S 275).
Der Antrag verfiel zu Recht der Ablehnung.
Aus einem nach außen hin unauffälligen Verhalten können relevante Rückschlüsse auf Charaktereigenschaften des Angeklagten, die Handlungen wie die verfahrensgegenständlichen ausschließen, nicht gezogen werden. Die Einvernahme der beantragten Zeugen läßt daher eine Erweiterung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen von vornherein nicht erwarten.
Diese Erwägung findet ihre sinnfällige Bestätigung darin, daß Kerstin K***** selbst einräumt, den Angeklagten ungeachtet der sexuellen Angriffe, die sie verdrängte, nie gehaßt und mit ihm trotzdem normale Kontakte unterhalten zu haben, "weil er sich so nett um sie gekümmert habe" (S 263). Im Hinblick darauf bedurfte es einer zusätzlichen Beweisaufnahme zu diesem Thema nicht, zumal das Schöffengericht der Aussage des Tatopfers uneingeschränkt, und somit auch in diesem Punkt Glauben geschenkt hat.
Soweit der Beschwerdeführer aber die beantragten Zeugen zum Nachweis nicht näher bezeichneter Widersprüche in den Angaben des Tatopfers führte, blieb der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag gänzlich unsubstantiiert, sodaß er auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinausläuft, dessen Ablehnung den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen vermag.
Der in der Beschwerde nachgeholte Begründungsversuch ist zum einen verspätet, zum anderen werden nicht etwa innere Widersprüche in der Aussage der Belastungszeugin aufgezeigt, die durch die namhaft gemachten Zeugen erhärtet werden sollten, vielmehr wird durch wertenden Vergleich mit den übrigen Verfahrensergebnissen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin angegriffen. Damit wird aber, ganz abgesehen davon, daß eine wie hier vorgebrachte Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter dem Nichtigkeitsverfahren entzogen ist, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht dargetan.
Dem Vorbringen in der Mängelrüge zum Faktum der Schändung (II) (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) zuwider traf das Schöffengericht explicit die Feststellung, daß sich Kerstin K***** in einem durch Alkoholisierung bewirkten Zustand der Widerstandsunfähigkeit befand, als der Angeklagte an ihr den außerehelichen Beischlaf vollzog (US 9), womit der zuvor verwendete (und vom Beschwerdeführer als unzureichend gerügte) Begriff der (auf Alkoholkonsum zurückzuführenden) Handlungsunfähigkeit (US 6) verdeutlicht wurde.
Daß der Angeklagte von diesem Zustand Kenntnis hatte und daher zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich schlüssig aus den über das Tatgeschehen getroffenen Konstatierungen, sodaß es darüber hinausgehender Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht mehr bedurfte.
Hinweise dafür, daß Kerstin K***** im Falle des Schändungsfaktums (II) zu Abwehrreaktionen verbaler oder tatsächlicher Natur in der Lage war, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, weshalb auch der Einwand der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Leere geht. Die Argumentation, der Zeugin seien solche Abwehrhandlungen zumutbar gewesen, übergeht deren vom Erstgericht konstatierte Widerstandsunfähigkeit. Mit dem Versuch, diese Urteilsannahme durch eine Erörterung von Aussagen der Zeugin im Vorverfahren in Frage zu stellen, läßt sich der Beschwerdeführer, im übrigen unter Außerachtlassung der Darstellung des Tatopfers in ihrer Gesamtheit, erneut in eine hier unzulässige Bekämpfung der richterlichen Beweiswürdigung ein.
Soweit die Beschwerde aber eine Feststellung darüber vermißt, daß sich der Angeklagte durch seine Tathandlungen gschlechtlich erregen oder befriedigen wollte, macht sie (abermals) keinen Begründungs-, sondern einen Feststellungsmangel geltend, der indes schon deshalb nicht vorliegt, weil zur Verwirklichung der dem Angeklagten angelasteten Delikte ein solcherart umschriebener erweiterter Vorsatz nicht vorausgesetzt ist.
Damit versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der dieser vermeintliche Feststellungsmangel releviert wird, die aber auch, soweit sie hinsichtlich aller Fakten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert und demgemäß ihre gesetzesgemäße Darstellung verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)