OGH 11Os45/97

OGH11Os45/976.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Taxhetin (Tadzedin) Z***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.November 1996, GZ 6 c Vr 2463/96-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Taxhetin (Tadzedin) Z***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit von Sommer 1994 bis Mitte Jänner 1995 den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig zur Aus- und Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge beigetragen, indem er insgesamt ca 500 Gramm Heroin dem bereits rechtskräftig verurteilten Martin H***** zum Zwecke der Ausfuhr aus der Slowakei und der Einfuhr nach Österreich verkaufte, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge, wonach der Abnehmer des Suchtgifts, Martin H*****, den Beschwerdeführer bei der (erstmaligen) Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung nicht als Heroinverkäufer identifiziert und plausibel erklärt habe, warum ihm dessen Telefonnummer bekannt gewesen sei, übergeht die Urteilsbegründung des Erstgerichtes, in der ausführlich und aktenkonform dargelegt wird, aus welchen Gründen der Schöffensenat den (nunmehr) entlastenden Angaben des Martin H***** vor Gericht Glaubwürdigkeit abgesprochen hat (US 10 f).

Die Beschwerde kann somit keine, geschweige denn erhebliche, aus der Aktenlage hervorkommende Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erwecken, sondern unternimmt in Wahrheit auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.

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