OGH 8NdA1/97

OGH8NdA1/9728.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst M*****, vertreten durch Dr.Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Alfred Klaunzer und Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,437.121,59 brutto sA, im Verfahren des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht zu 19 Cga 185/96w, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegation an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit der Behauptung, daß sie mehrere Zeugen angeboten habe, die im Sprengel dieses Gerichtes wohnten.

Der Kläger und das Erstgericht sprachen sich gegen die Delegierung aus, weil mehrere vom Kläger namhaft gemachte Zeugen im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnten und auch dem Kläger, der im Sprengel des Erstgerichtes wohne und derzeit teilweise in Norddeutschland arbeite, die Anreise zum angerufenen Gericht leichter möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN eine Rechtssache an ein anderes als das sonst zuständige Gericht überwiesen werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn zu jenem die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (vgl Fasching LB**2 Rz 209).

Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, weil jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Zeugen im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnhaft ist und überdies zweifelhaft erscheint, ob alle von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen, die im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnen, zur Rechtsfindung wesentliches beitragen können (vgl das Schreiben der Petra L***** ON 13).

Da sich nach der Aktenlage somit kein Hinweis ergibt, der eindeutig für die Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht sprechen würde, hat es mangels übereinstimmenden Parteiwillens im Zweifelsfalls bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben (vgl EvBl 1966/380 uva).

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