Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Alfred S***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 14.April 1996 in Dornbirn Karin H***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie auf das Bett drückte, sie gegen ihren Willen entkleidete und mehrfach drohte, er werde ihr noch mehr weh tun, wenn sie nicht tue, was er sage, (zu ergänzen: zweimal trachtete, mit seinem Penis in deren Scheide einzudringen - US 5 f), wobei er sie durch die Tat in besonderer Weise erniedrigte, indem er ihre Schamhaare teilweise abrasierte und den mit einem angefeuchteten Geschirrtuch umwickelten Stiel einer Gabel mehrmals in ihre Scheide einführte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte eine allein auf die Z 5 a (der Sache nach teilweise Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung.
Unzutreffend ist zunächst die Beschwerdebehauptung, die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7 zweiter Absatz) seien mit Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung aus dem konstatierten äußeren Sachverhalt (US 5 f) zu erschließen (US 9 dritter Absatz), unvollständig begründet, zumal hiefür lediglich die Aussage der Zeugin Karin H***** herangezogen worden sei.
Dem ist zu erwidern, daß das Schöffengericht getreu der Vorschrift des § 258 Abs 2 StPO alle maßgeblichen Beweismittel (einschließlich der Verantwortung des Ange- klagten) sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang sorgfältig auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft geprüft sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks schlüssig und zureichend begründet hat, aus welchen Erwägungen es der belastenden Aussage der Zeugin H***** über den äußeren Geschehensablauf in den entscheidenden Punkten geglaubt, den davon abweichenden Einlassungen des Angeklagten hingegen den Glauben versagt hat, ohne dabei entgegenstehende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen zu übergehen oder unerörtert zu lassen (US 7 ff). Aus diesen mängelfrei konstatierten Prämissen konnten die Tatrichter den spezifischen Vorsatz bedenkenfrei und plausibel ableiten.
Zur Befassung mit der "Krankengeschichte" (gemeint: dem Untersuchungsbefund S 39 f) war das Erstgericht nicht verhalten, weil es - in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbefund der gynäkologischen Abteilung des A.Ö.Krankenhauses der Stadt Dornbirn - ohnehin nicht davon ausging, der Angeklagte habe das Unzuchtsopfer verletzt. Im übrigen ist - was der Beschwerde vorzuschweben scheint - das Entstehen einer (leichten) Körperverletzung nicht notwendigerweise mit Gewaltanwendung iSd § 201 StGB verbunden und für die Erfüllung des in Rede stehenden Verbrechenstatbestandes auch nicht erforderlich.
Mit dem Hinweis schließlich, Karin H***** habe widersprüchliche Angaben bezüglich der ein- oder mehrmaligen Einführung der mit einem Handtuch umwickelten Gabel in ihre Scheide gemacht, wird kein entscheidender (also entweder für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamer) Umstand berührt. Abgesehen davon, daß in den Urteilsgründen ausdrücklich auf vorhandene Widersprüche in ihren Depositionen eingegangen wird (US 7 vierter Absatz), würde unter den gegebenen Umständen bereits das einmalige Einführen des Gabelstiels in die Scheide der Frau den inkriminierten zweiten Deliktsfall des § 201 Abs 2 StPO herstellen; andererseits wird damit bloß eine der beiden rechtlich gleichwertigen Varianten des genannten Verbrechens in Beschwerde gezogen.
In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen - was allein schon aus der Rüge, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei in keiner Weise herangezogen worden, deutlich erhellt, womit unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer StPO4 § 258 E 48) ins Spital gebracht wird, nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorge- sehene Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter. Er vermag damit weder einen formalen Begründungsfehler (Z 5) darzutun, noch schwerwiegende, unter Außerachtlassen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Z 5 a).
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285 i StPO).
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