Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird, soweit sie die Widerklage betrifft, gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), soweit sie aber die Klage auf 36.683,73 S betrifft, gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klage der Klägerin und Widerbeklagten auf Zahlung von zuletzt 36.683,73 S wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil auch diese Entscheidung, ohne jedoch gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen, daß die Revision insoweit jedenfalls unzulässig ist.
Dies ist aber der Fall, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes 50.000,- S nicht übersteigt, was die Klage betrifft. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage kommt aber nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN ("in einer Klage") nicht vorliegen (vgl Mayr in Rechberger ZPO § 55 JN Rz 1 mwN, Fucik aaO § 187 ZPO Rz 3 mwN, bes. aber Kodek aaO § 502 Rz 1 und die dort zit. E).
Da der fehlende Ausspruch des Berufungsgerichtes weder die Parteien noch die Gerichte binden würde (§ 502 Abs 3 ZPO), war die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage richtet, zurückzuweisen, ohne daß eine Ergänzung des Berufungsurteiles zu veranlassen war.
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