Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches fällt in Wahrheit nicht die Wiederholungsgefahr unwiderruflich für immer weg, sondern entfällt nur die Vermutung dieser Gefahr; bei geänderten Verhältnissen kann die Vermutung wieder aufleben (ÖBl 1990, 32-Vergleichsangebot an Dritte ua). Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie mit Schreiben vom 12.12.1996 der Klägerin all das angeboten hat, was diese damals - in bezug auf die Unterlassungsverpflichtung - verlangt hat. Die Klägerin hat damit, daß sie zunächst nur von einer Unterlassungsverpflichtung und Schadenersatz gesprochen hat, noch nicht das Recht verloren, Widerruf, dessen Veröffentlichung oder auch die Veröffentlichung des Unterlassungsausspruches zu verlangen. Freilich hindert die Ablehnung eines Vergleiches über das Widerrufsbegehren nicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr (MR 1997, 25 - Parteiabhängigkeit ua).
Entscheidend ist aber, daß die Beklagte unter Berufung darauf, daß der Klägerin ein Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung nicht zusteht, schon mit Schreiben vom 20.12.1996 (auch) den Unterlassungsvergleich abgelehnt und auch im gerichtlichen Verfahren einen solchen Vergleich nicht mehr angeboten hat. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz bestand daher wieder die Vermutung der Wiederholungsgefahr.
Das Rekursgericht hat den Spruch nur verdeutlicht, indem es den Inhalt der in der Klage vorgebrachten Äußerungen aus der "Sales-Information" wiedergegeben hat. Dazu war es nach ständiger Rechtsprechung berechtigt (MR 1988, 102 uva). Da der Inhalt der beanstandeten Äußerungen, deren Verbot die Klägerin begehrte, aus ihrem Vorbringen eindeutig zu entnehmen war, lag auch kein unbestimmbares Begehren wie im Fall der Entscheidung RZ 1993/45 vor.
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