Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach der Aussage des Vertreters der Antragstellerin bei der einzigen den Mietzins betreffenden Besprechung mit dem Antragsgegner abgegebene Erklärung, der Mietzins sei "hoch", jedoch ohne jeden Hinweis auf die Zulässigkeit des zu vereinbarenden Mietzinses, stellt keinesfalls eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 MRG idF des
3. WÄG dar. Auch ein hoher Mietzins kann durchaus zulässig sein.
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