OGH 1Nd3/97

OGH1Nd3/9717.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr.Georg K*****, wider die Republik Österreich, wegen Schadenersatzes den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Durchführung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für ZRS Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichtes ableitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; u.a.)

Die Delegierung des Landesgerichtes Linz ist zweckmäßig.

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