Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jörg I***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (I) und der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 7.April 1996 in Linz
I/ Ursula S***** außer dem Fall des Abs 1 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er ihr den Mund zuhielt, ihre Hände niederdrückte und mit einem Ledergürtel zu fesseln suchte, deren Hose und Slip herunterzog, sich auf sie legte und sein Glied an ihre Scheide führte; (davon gesondert)
II/ Ursula S***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich derart auf sie legte, daß sie sich nicht mehr wehren konnte, den Reißverschluß ihrer Hose öffnete und "seine Finger" in ihre Scheide einführte;
III/ Maria H***** durch Reißen an den Haaren dazu genötigt, die Verständigung der Polizei zu unterlassen und
IV/ Maria H***** durch die Äußerung "Wenn jetzt die Polizei kommt, bringe ich dich um!" zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Einvernahme der Sylvia N***** konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil das Gericht ohnehin die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgangsweise bei der Protokollierung der Angaben von Ursula S***** und Maria H***** als erwiesen angenommen hat (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 63 a). Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin S***** erst im Rechtsmittel (unsubstantiiert) ins Treffen geführte "Hintergründe der Niederschriften" aber bewirken keinen Verfahrensmangel in der Bedeutung der Z 4 (Mayerhofer StPO4 aaO E 41).
Die bloß unzulässig die Beweiswürdigung bekämpfende Mängelrüge (Z 5) verzichtet (zu IV) darauf, anzugeben, welches konkrete Beweisergebnis unerörtert geblieben ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 63) und zeigt mit der Kritik an der tatrichterlichen Einschätzung der Art, wie S***** und H***** die Wohnung des Angeklagten verlassen haben, keinen Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über deren gerichtliche Aussage und den Vernehmungsprotokollen auf. Ob die "Flucht durch eine Drohung hervorgerufen" wurde, berührt keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagte gar nicht wegen einer derartigen Nötigung verurteilt wurde.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a; zu II) läßt den nach der Lebenserfahrung die Wahrnehmung anderer Vorgänge erheblich beeinträchtigenden Austausch von Zärtlichkeiten zwischen den Zeugen H***** und S***** außer acht und unterstellt spekulativ ein außergewöhnlich ungeschicktes Vorgehen des Angeklagten, das allein der Kompensation durch "besondere Gelenkigkeit" bedurft hätte.
Zu I wird den Urteilsannahmen bloß eine andere Möglichkeit des Geschehensablaufes gegenübergestellt, mithin erneut nur die Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen.
Die Glaubwürdigkeit des Angeklagten hat das Schöffengericht begründet verneint. Die Grundlage für die Ablehnung seiner (widersprüchlichen) Verantwortung wird von der Beschwerde in Wahrheit nicht bestritten oder durch einen aktenmäßigen Bezug in Frage gestellt. Ein solcher mangelt auch der Kritik am Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung.
Der Hinweis auf die "Ausübung des Hausrechtes" (der Sache nach Z 9 lit b) verläßt schließlich den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen und verfehlt damit eine Ausrichtung an den Verfahrensvorschriften.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung (§ 285 d Abs 1 StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.
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