European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB02414.96T.0416.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Ehepaar W***** bewohnt ein Haus in der W*****gasse in H*****. Das Niederspannungsnetz, das je 10 auf der linken und auf der rechten Seite der W*****gasse gelegene Häuser mit Strom versorgt, wird über einen Transformator gespeist, der sich am Beginn der W*****gasse befindet. Am 8.10.1992 riß der Nulleiter der Stromversorgungsanlage und fiel auf ein Leiterseil, wodurch sich die Spannung von 220 auf 380 Volt erhöhte. Durch diese erhöhte Spannung wurden mehrere Elektrogeräte im Haus des Ehepaares W***** beschädigt.
Der gerissene Nulleiter hatte einen Querschnitt von 10 mm. Der Nulleiter entsprach damit - wie auch die gesamte Ausrüstung der Anlage - dem Stand der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Fälle, in denen der Nulleiter oder Neutralleiter auf einen anderen Leiter fällt, sind sehr selten. Dabei steigt die Spannung jeweils auf 380 Volt an, wodurch häufig Elektrogeräte, die für eine Spannung von 220 Volt ausgelegt sind, Schaden nehmen. Der Handel bietet einen Überspannungsschutz mit Automatiksicherungen an, der jeweils zwischen der Steckdose und dem Stecker eines jeden Elektrogerätes angebracht werden müßte. Die Wirkungsweise dieses Gerätes wird aber von Fachleuten angezweifelt. Andere Einrichtungen zum Schutz vor Überspannungen oder Vorkehrungen zur Verhinderung von Stromschwankungen bei Fällen wie dem vorliegenden gibt es nicht. Die Ursache für den Leitungsriß ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar.
Die klagende Partei behauptete, daß das Ehepaar W***** einen Schaden von insgesamt S 33.576,‑- erlitten habe. Die beklagte Partei sei sowohl Erzeuger als auch Transporteur von Elektrizität. Sie habe den Strom hergestellt und in Verkehr gebracht und hafte für dessen Fehlerhaftigkeit. Jeder Abnehmer von Energie könne darauf vertrauen, daß die beklagte Partei nicht zu hoch gespannten Strom anliefere. Die beklagte Partei hafte daher nach dem PHG. Sie habe auch schuldhaft gegen den Stromlieferungsvertrag verstoßen. Die Geschädigten hätten ihre Ansprüche der klagenden Partei gemäß § 55 Abs 4 JN abgetreten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Leitungsriß sei durch einen Vogelflug verursacht worden. Die Überspannung sei durch den Produktionsvorgang nicht beeinflußbar. Der Strom sei bereits mit dem Verlassen der Erzeugungsstätte in Verkehr gebracht gewesen. Aus der jedem Kunden ausgefolgten Produktdeklaration sei ersichtlich, daß Stromschwankungen unvermeidbar seien, sodaß deshalb auch keine berechtigten Sicherheitserwartungen der Kunden bestehen könnten. Zudem seien unerwünschte Eigenschaften, die vom Erzeugungsvorgang nicht im geringsten beherrschbar seien und dem Produkt erst nach seiner Fertigstellung als Folge eines schädigenden Ereignisses widerführen, keine Fehler im Sinn des § 5 PHG. Nach dem Passieren der Trafostation und dem Eintritt in das Niederspannungsnetz bestehe für die beklagte Partei keine Veränderungsmöglichkeit mehr. Es werde daher auch der Verschuldensvorwurf bestritten. Im übrigen normierten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei, die auch dem vorliegenden Stromlieferungsvertrag zugrundegelegt worden seien, eine Haftung der beklagten Partei für Schäden nur bei Vorsatz von grober Fahrlässigkeit. Das Leitungsnetz entspreche dem Stand der Technik und den maßgeblichen Vorschriften.
Die klagende Partei replizierte, daß der Zeitpunkt des Inverkehrbringens erst angenommen werden könne, wenn der Verbraucher gleichsam die Gewahrsame am Produkt Energie erlange. Dies sei erst ab der Einspeisung ins Hausnetz der Abnehmer bzw ab dem Passieren des Zählers der Abnehmer der Fall. Die Produktdeklaration behandle Fälle wie den hier vorliegenden nicht. Der Bruch des Nulleiters führe nicht zu einer als "üblich" zu bezeichnenden Stromschwankung, sondern zu einer Überspannung, die eine Zerstörung aller an das Stromnetz angeschlossenen Geräte nach sich ziehe. Es wäre an der beklagten Partei gelegen gewesen, durch entsprechende elektrotechnische Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, daß derartige Überspannungen ausgeschlossen würden. Da die beklagte Partei solche Sicherheitsvorkehrungen unterlassen habe, sei ihr auch grobes Verschulden anzulasten. Im übrigen widerspreche der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit dem KSchG.
Das Erstgericht sprach aus, daß das Klagebegehren "dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe". Es nahm als erwiesen an, daß der Riß des Nulleiters "durch den Flug eines größeren Vogels, beispielsweise eines Fasans" verursacht worden sei. Es bestehe keine berechtigte Sicherheitserwartung, daß es zu keiner Überspannung infolge eines Risses des Nulleiters komme, sodaß im Sinn des § 5 Abs 1 PHG kein fehlerhaftes Produkt vorliege. Da die Leitungen dem Stand der Technik entsprochen hätten und der Flug eines Vogels gegen die Leitung für die beklagte Partei unvermeidlich sei, treffe die beklagte Partei kein Verschulden am Schaden.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil mit Maßgabe, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz traf nach Beweiswiederholung die von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Feststellung, daß die Ursache für den Leiterriß nicht festgestellt werden könne. In rechtlicher Hinsicht verneinte es ebenfalls das Vorliegen eines Verschuldens der beklagten Partei. Eine Haftung nach dem PHG komme nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz deshalb nicht in Betracht, weil der beklagten Partei der Entlastungsbeweis nach § 8 Abs 2 PGH gelungen sei. Selbst wenn ein Produktfehler anzunehmen sei, habe ein solcher von der beklagten Partei nicht erkannt werden können, weil die Leitung dem Stand der Technik und den einschlägigen Vorschriften entsprochen habe und die Ursache für den Riß nicht aufklärbar sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine entsprechende Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 55 Abs 4 JN gilt hier der Betrag von S 60.000,‑- als Streitwert, der gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist, sodaß die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen kommt.
Die Revision der klagenden Partei ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revision rügt an sich zu Recht, daß sich der Haftungsausschluß des § 8 Z 2 PHG weder aus den Parteibehauptungen noch aus den getroffenen Feststellungen ableiten läßt. Diese Bestimmung grenzt die Haftung für Entwicklungsrisken ein, dessen Kernelement darin liegt, daß die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (Fitz/Purtscheller/Reindl, PHG, Rz 11 zu § 8 PHG). Der beklagten Partei konnte aber weder die Gefährlichkeit einer Überspannung vor Eintritt des Stroms in den privaten Abnehmerhaushalt noch die - wenn auch geringe - Anfälligkeit des Leitersystems für Seilrisse mit den hier eingetretenen Folgen verborgen sein.
Dieser Umstand hat aber auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites keinen Einfluß.
Daß elektrische Energie dem Produktbegriff des PHG zu unterstellen ist, kann nach der Legaldefinition des § 4 PHG nicht zweifelhaft sein.
Der Fehler muß allerdings schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes durch den jeweils Haftpflichtigen vorliegen (§ 1 Abs 1 Z 1, 7 Abs 2 PHG). Gemäß § 6 PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übertragen hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt.
Nach den Erläuterungen zur RV 272 BlgNR XVII. GP , 10, ist es der wesentliche Kern des Begriffes des "Inverkehrbringens", daß das Produkt mit dem Willen desjenigen, dessen Haftung in Frage steht, aus seinem Verfügungsbereich herausgetreten ist und er dadurch auch nur jede theoretische Möglichkeit verloren hat, die potentiell in dem Produkt steckende Gefahr zu beherrschen. Nach den von der Lehre hiezu entwickelten Grundsätzen ist für das Inverkehrbringen die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt und die Überlassung an einen anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch maßgebend. Das Produkt ist in Verkehr gebracht, wenn der Hersteller die tatsächliche Verfügung über das Produkt verliert, wenn er es willentlich aus dem Unternehmensbereich abgibt und wenn das Produkt einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufes zugänglich gemacht wird, wenn der Produzent keinerlei Möglichkeit mehr hat, die potentiell in dem Produkt steckende Gefahr zu beherrschen (Welser, PHG, Rz 7 zu § 6 PHG mwN; Preslmayr, PHG, 78 f; Lederer, Praxishandbuch der österreichischen Produkthaftung, Teil 4, Kapital 2.6.4 Seite 3).
Diese am Wortlaut des § 6 erster Satz PHG orientierte Auslegung spricht für den Standpunkt der klagenden Partei, daß die elektrische Engergie erst an der Stelle in Verkehr gebracht ist, an der sie der Bezieher erlaubterweise benützen kann, also etwa mit dem Passieren des Zählers. Andererseits zeigt Welser in seinem Aufsatz "Blitzschlag und Produkthaftung" in ecolex 1990, 465 ff nicht unerhebliche Gegenargumente für einen Sonderfall des Inverkehrbringens von elektrischer Energie auf, der offenbar bei der Legaldefinition des Begriffes im § 6 PHG nicht bedacht wurde. Welser weist darauf hin, daß der Gesetzgeber dem Gedanken, daß der Schutz (des unbeteiligten Dritten) vor der produzierten Sache möglichst früh einsetzen soll, dadurch Rechnung getragen habe, daß er die Versendung an den Absender genügen lasse. Er geht weiters der Frage nach, ob die Identifizierung des Inverkehrbringens mit dem Begriff des Transportes auch dann gelten solle, wenn ihn der Erzeuger selbst besorgt und bevorzugt die Ansicht, daß unter dem "Versenden" der Transportbeginn ohne Rücksicht darauf verstanden werden müsse, wer den Transport ausführe. Welser meint zusammenfassend, daß nach der sachlich richtigeren Auffassung zu § 6 PHG auch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen von vorneherein nur für Fehler hafte, die bereits vorhanden seien, wenn der Strom die Erzeugungsstätte (wozu Welser auch das Umspannwerk oder den Transformator zählt) verlasse, wobei Welser aber einräumt, daß diese Lösung insbesondere wegen der von § 6 erster Satz PHG aufgestellten Voraussetzung der Übergabe an einen anderen zweifelhaft bleibe.
Eine abschließende Klärung dieser Frage kann aber im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Die von Welser bevorzugte Auffassung hätte zur Folge, daß die Haftung der beklagten Partei hier schon deshalb zu verneinen wäre, weil sie den ihr gemäß § 7 Abs 2 PHG offenstehenden Entlastungsbeweis erbracht hätte, daß der Fehler (die Überspannung) ihres Produktes "Strom" erst eingetreten ist, als dieser sowohl das Elektrizitätswerk als auch die letzte Umformer‑Anlage (Transformator) auf dem Weg zum Abnehmer passiert hatte. Aber selbst bei Zugrundelegung der Rechtsposition der klagenden Partei, daß der Strom erst bei Eintritt in die private Versorgungsanlage bzw mit dem Passieren des Zählers in Verkehr gebracht sei, ist für die klagende Partei nichts gewonnen, weil der beklagten Partei dahin beizupflichten ist, daß die Fehlerhaftigkeit im Sinn des § 5 PHG zu verneinen ist.
Gemäß § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
Bei den Produktfehlern wird zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern unterschieden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Entäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts begründet. Beim Produktions(Fabrikations)fehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozeß nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (3 Ob 547/95 = JBl 1996, 188 mwN).
Versucht man eine Zuordnung des vorliegenden "Fehlers" nach dieser Einteilung, kommt die durch den Seilriß und das Aufschlagen des Neutralleiters auf den anderen Leiter hervorgerufene ungewünschte Überspannung am ehesten dem Begriff des Konstruktionsfehlers nahe. Die Überspannung entstand nicht in der eigentlichen Produktionsphase, sondern hatte ihre (Mit‑)Ursache in der Art und der Zuleitung des Stroms vom Transformator weg zu den einzelnen Haushalten, also letztlich im technischen Konzept der "Beförderung" des Produktes zum Abnehmer. Insoweit ist Welser aaO (S 468) vorbehaltlos beizupflichten, daß kein Produktionsfehler vorliegt, weil die Anfälligkeit nicht auf einer Unzulänglichkeit im Erzeugungsvorgang, nicht auf der "Umsetzung" des Konzepts in das Produkt beruht.
Welser verneint mit überzeugenden Argumenten auch das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers, weil der Strom nicht falsch "konzipiert", "geplant" oder "strukturiert" worden sei. Die spätere Einwirkung eines Blitzes (wobei diese Ausführungen nicht nur für den Fall des Blitzschlages, sondern für alle durch vom Energieversorgungsunternehmen unbeeinflußbare Ereignisse gleichermaßen gelten müssen) sei vom Produktionsvorgang her nicht beherrschbar. Es handle sich um eine "Anlage" des Stroms, die auch mit den modernsten Mitteln von Wissenschaft und Technik nicht beseitigt werden könne. Unvermeidliche, unbeherrschbare Produkteigenschaften dürften aber den Produzenten nicht angelastet werden.
Selbst wenn man ungeachtet letzterer Ausführungen Welsers annähme, daß ein dem Begriff des Konstruktionsfehlers vergleichbarer Fehler vorliegt, wenn infolge einer mangelhaften Konstruktion der Stromleiteranlage (etwa zu geringer Querschnitt des Nulleiters, Positionierung des Nulleiters höhenmäßig über den anderen Leiterseilen, Fehlen allenfalls technisch möglicher und sinnvoller "elektrotechnischer Einrichtungen" zur Verhinderung derartiger Überspannungen) keine Vorkehrungen getroffen worden wären, das Reißen des Nulleiters und dessen Aufschlagen auf den anderen Leiter und (oder) die dadurch zwangsläufig eintretende Überspannung zu verhindern, änderte dies im Ergebnis nichts. Nach den (insoweit übereinstimmenden) Feststellungen der Vorinstanzen entsprach nämlich sowohl die Dimensionierung des Nulleiters als auch überhaupt die gesamte Anlage dem Stand der Technik und den entsprechenden Vorschriften. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 547/95 = JBl 1996, 188 (unter Zitierung verschiedener Lehrmeinungen) - für den Fall, daß die zum Schaden führende unerwünschte Produkteigenschaft erst nach der Beendigung des Produktionsvorganges durch Eindringen eines Fremdkörpers in einen Bestandteil des Produktes eintrat ‑ dargelegt hat, konkretisiere dieser Standard - der Stand der Wissenschaft sei hier ohne Bedeutung - die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers; er sei die Grundlage jeder erwartbaren Sicherheit. Somit könnten aber weitere Maßnahmen der beklagten Partei nicht als den berechtigten Sicherheitserwartungen der Produktbenützer entsprechend angesehen werden, es sei denn, daß diese aufgrund der Darbietung des Produktes (§ 5 Abs 1 Z 1 PHG) mit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Sicherheit rechnen hätten dürfen.
Daß die beklagte Partei ihr Produkt "Strom" als gegen derartige Schwankungen abgesichert angeboten hätte, wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist solches hervorgekommen. Die klagende Partei räumt vielmehr selbst ein, daß die Produktbeschreibung darauf hinwies, daß die elektrische Energie auf dem Weg zum Kunden zahlreichen Einwirkungen ausgesetzt sei, wenn auch nicht ausdrücklich angeführt wurde, daß der Bruch des Neutralleiters eine starke Stromschwankung zur Folge haben könne.
Dieses aus der Entscheidung 3 Ob 547/95 ableitbare Ergebnis entspricht auch der Ansicht Welsers aaO (S 467), der für die Haftungsfreiheit des Energieversorgungsunternehmens - unter anderem - wegen Fehlerfreiheit mangels Sicherheitserwartung plädiert. Es könne ganz und gar nicht erwartet werden, daß elektrischer Strom gegen nachträgliche Einflüsse von Naturereignissen "immun" sei. Da es keine Möglichkeit gebe, dem Strom die Eigenschaft von Veränderungen infolge von Naturereignissen zu nehmen, könne auch niemand auf ein insofern ungefährliches Produkt vertrauen. Es denke auch niemand daran, wegen dieser Anfälligkeit des elektrischen Stroms die Stromversorgung zu verbieten oder einzuschränken.
Da auch nach Ansicht des erkennenden Senates eine Fehlerhaftigkeit des elektrischen Stroms durch das Ansteigen der Spannung von 220 Volt auf 380 Volt aufgrund eines Seilrisses, dessen konkrete Ursache zwar ungeklärt ist, der aber jedenfalls nicht auf einen technischen Fehler bei der Stromerzeugung oder des Leitungssystems zurückzuführen ist, mangels berechtigter Sicherheitserwartungen nicht vorliegt (§ 5 Abs 1 PHG), waren die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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