Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beide Vorinstanzen haben den vom Kläger gestellten Zwischenantrag auf Feststellung richtigerweise als unzulässig erkannt, sodaß es ausreicht, gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Für den Zwischenantrag auf Feststellung wird zwar ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO nicht gefordert. Es ist aber darzutun, daß die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht, weshalb das für Feststellungsklagen geforderte rechtliche Interesse für Zwischenfeststellungsanträge gleichwohl - wenn auch in anderer Form - nachzuweisen ist (EvBl 1974/223; 1 Ob 501/78; JBl 1980, 323). Neben der bereits von den Vorinstanzen dargestellten Rechtsprechung, daß ein nur zu dem Zweck erhobener Zwischenantrag eine Rechtsfrage für sich allein herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteiles zu machen, unzulässig ist (JBl 1961, 327; SZ 51/96; ZfRV 1989, 297; SZ 66/103; 2 Ob 102/95), ist daher noch darauf zu verweisen, daß die BUAK gemäß § 22 BUAG iVm § 27 BUAG die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung selbständig zu prüfen hat, ohne daß eine Bindung an die Meldung des Arbeitgebers besteht. Erachtet sich der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Ansprüche nach dem BUAG verkürzt, so kann er den hier allein in Betracht kommenden Anspruch auf Abfertigung gemäß § 13 f Abs 1 BUAG nur gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse im gerichtlichen Verfahren (§ 50 Abs 1 Z 5 ASGG) geltend machen. Folgerichtig hat der erkennende Senat bereits in 8 ObA 2313/96x ausgesprochen, daß die BUAK an ein in einem Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffenes Urteil nicht gebunden ist. Eine derartige Bindung müßte an den durch das Erfordernis der Personenidentität gezogenen Grenzen der Rechtskraft scheitern. Die prozessual erzwungene Willenserklärung des Arbeitgebers vermag daher die Rechtslage des Arbeitnehmers im Streit um die Abfertigung gegenüber der BUAK nicht zu verbessern, weshalb einem auf die Feststellung einer derartigen Bindung gerichteten Zwischenantrag auf Feststellung die geforderte rechtliche Wirkung nicht zukommen kann. Auch das Eventualbegehren, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers durch gerechtfertigten Austritt geendet habe, ist in diesem Sinne nicht feststellungsfähig. Die rechtliche Eigenschaft von Tatsachen und Rechtshandlungen wie etwa die Wirksamkeit einer Kündigung, die Berechtigung einer Entlassung oder auch ein Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers sind für sich allein der Feststellung nicht zugänglich. Gegenstand einer Feststellungsklage ebenso wie eines Zwischenantrages auf Feststellung kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein. Dafür bilden die Umstände des vorzeitigen Austrittes lediglich eine Vorfrage (9 ObA 225/93 mwH).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über einen Zwischenantrag auf Feststellung erfolgt in einem selbständigen Inzidenzstreit, sodaß diese über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig zu erkennen hat (1 Ob 520/95). Dem unterlegenen Kläger sind daher gemäß §§ 50, 41 ZPO iVm § 52 ZPO die Kosten des Revisionsrekursverfahrens aufzuerlegen.
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