Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze betreffend die kaufmännische Rügepflicht zur Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der dazu entwickelten Judikatur dargestellt.
Ob ausgehend davon im Hinblick auf den Gegenstand des konkreten Geschäftes und die allenfalls für die Feststellung der Mängelfreiheit notwendigen Untersuchungen (Straube, HGB §§ 377, 378 Rz 29) eine erst 9 Tage nach der Ablieferung erhobene Rüge als rechtzeitig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist.
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