OGH 13Os33/97

OGH13Os33/9719.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragoslav M***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14.Juni 1996, GZ 28 Vr 2477/95-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Dragoslav M***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Linz zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im November 1995 in wiederholten Angriffen eine unmündige Person, und zwar die am 30.Juni 1984 geborene Sanela M***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er

1.) sie während eines Zeitraumes von ca 15 bis 30 Minuten im Genitalbereich (Scheide) über der Unterhose streichelte;

2.

a) ihren nackten Geschlechtsteil betastete,

b) ihre Hand ergriff und sie über der Unterhose auf sein Glied legte und anschließend versuchte, ihre Hand zum nackten Glied zu führen;

c) sie im Genitalbereich streichelte und küßte.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Michael H***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte am 18.November 1995 in Pöchlarn war (S 346).

Die Durchführung des Beweisantrages konnte unterbleiben, weil das Schöffengericht - das ohnedies den zu beweisenden Umstand für möglich hielt (US 8; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 63 a) - den Tattag nicht eindeutig feststellen konnte (US 8), sodaß ein Alibi für den 18. November 1995 keine Bedeutung hatte (Mayerhofer aaO ENr 71 a).

Die von der Mängelrüge (Z 5) vorerst behauptete Undeutlichkeit liegt nicht vor, der Tatzeitraum ist hinlänglich konstatiert und begründet. Dies trifft auch auf die innere Tatseite zu (US 5, 10).

In Wahrheit richten sich diese Ausführungen, (..."ist im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen und diese festzustellen") unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Gleiches gilt für die behauptete Unvollständigkeit, haben doch die Tatrichter entgegen den Beschwerdebehauptungen unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.I***** (US 7), welches Unsicherheiten der Zeugin durchaus berücksichtigte, dazu auch ausreichend beweiswürdigend Stellung genommen (US 7 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) kann keine wesentlichen, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen erwecken, sondern sucht - verfehlt nach Art einer Schuldberufung - die Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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